Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem Schadenabwicklungsunternehmen, aus einer Rechtsschutzversicherung, die ihren Lebensgefährten als mitversicherte Person einschließt, Deckungsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren zur Abwehr einer Schadensersatzforderung, die der Arbeitgeber des Versicherten gegen diesen geltend macht.
Dem Vertrag liegen ARB zugrunde. Nach Ziffer 4.2 ARB die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen“ umfasst. Ziffer 23.1.1 ARB sieht vor, dass die Beklagte den Rechtsschutz ablehnen kann, wenn nach ihrer Auffassung die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. In Ziffer 5 ARB heißt es unter "Welche Ausschlüsse sind zu beachten?" auszugsweise:
"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen"
5.5 soweit in den Fällen der Ziff. 4.1 bis 4.8 ein ursächlicher Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, sind Sie zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die wir für Sie erbracht haben.“
Nach Ziffer 27.2 Satz 1 ARB gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß für die mitversicherte Person. Zu den versicherbaren Leistungsarten ist in Ziffer 4 ARB unter anderem geregelt:
"4.9 Straf-Rechtsschutz"
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
4.9.1 eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben, sind Sie verpflichtet uns die Kosten zu erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen haben;
4.9.2 eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange Ihnen ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird Ihnen dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben.
4.9.3 Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.“
Die Staatsanwaltschaft leitete gegen den Versicherten ein Ermittlungsverfahren wegen mehrfachen Computerbetrugs im besonders schweren Fall und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie weiterer Vorsatztaten ein. Grund dafür war, dass er an der Abrechnung externer Dienstleistungen, die tatsächlich nicht erbracht wurden, zum Nachteil seines Arbeitgebers mittäterschaftlich beteiligt gewesen sein soll.
Gestützt auf diese Vorwürfe, die der Versicherte bestreitet, macht sein Arbeitgeber gegen ihn Schadensersatzansprüche in Höhe von 2.234.695,20 EUR vor dem Arbeitsgericht geltend. Das ArbG hat dem Versicherten zur Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die Beklagte lehnte den für die Abwehr der Schadensersatzansprüche erbetenen Deckungsschutz unter Bezugnahme auf den Risikoausschluss in Ziffer 5.5 ARB ab.