Der Kl. begehrt von der Bekl. die Zahlung einer weiteren Entschädigung für einen Wasserschaden wegen Rückstaus aus einer Gebäudeversicherung für die die VGB 2011 gelten, Dort sind auch Elementargefahren – Überschwemmung, Rückstau (Zusatzbedingung: GB 3307) – versichert. Gemäß Ziffer 10 a) GB hat der VN zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen anzubringen und funktionsbereit zu halten.

Am 13.3.2019 bemerkten der Kl. und seine Ehefrau im Keller ihres Hauses Feuchtigkeit durch aufsteigendes Wasser, das aus den Abflüssen heraustrat. Ursache war der Ausfall der Rückstausicherung, nämlich der Ausfall der Hebepumpe, die in einem Drainageschacht angebracht war und das Wasser nach außen in den Straßenkanal pumpen sollte.

In einem Ortstermin am 25.6.2019 soll der Kl. – nach Behauptung der Bekl. – gegenüber dem von der Bekl. als Gutachter beauftragten Zeugen A geäußert haben, dass die vorhandene Rückstausicherung – bestehend aus einer Pumpe nebst Rückstauklappen – seit Errichtung des Hauses im Jahr 2008 noch nie geprüft und gewartet worden sei. Der Kl. hat demgegenüber behauptet, dass er geäußert habe, die Wartung der Rückstausicherung sei niemals durch ein Unternehmen, aber durch ihn persönlich erfolgt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?