Das Erstgericht hat insbesondere im Rahmen einer umfassenden und zutreffenden Auslegung des Versicherungsvertrags herausgearbeitet, dass die Vereinbarung im Versicherungsvertrag eindeutig die Einstandspflicht der Beklagten für Sachschäden auf Fälle beschränkt, in denen es zugleich zu einem Mietausfall unter den weiteren Bedingungen des § 2 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen gekommen ist.
Zu Recht hat das Erstgericht eine Einstandspflicht der Beklagten auf Grundlage der Versicherungsbedingungen abgelehnt und den relevanten § 2 der Versicherungsbedingungen als wirksam erachtet, da es keine Unwirksamkeit nach den §§ 305 ff. BGB angenommen hat. Ausgehend vom diesbezüglichen Prüfungsumfang bei Hauptleistungspflichten (vgl. § 307 Abs. 3 BGB) hat das Erstgericht insbesondere zu Recht das Vorliegen einer überraschenden Klausel (§ 305c BGB) geprüft und zutreffend verneint.
Hierbei hat das Erstgericht eine zutreffende und lebensnahe Definition des "Mietnomaden" und die diesbezügliche Vorstellung eines durchschnittlichen VN hiervon herausgearbeitet.
Die Klausel ist hiervon ausgehend weder hinsichtlich ihrer Verortung in den Versicherungsbedingungen noch hinsichtlich ihres Inhalts als überraschend (oder intransparent) einzuordnen:
Denn zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Koppelung der Haftung für Sachschäden an einen Mietausfall unmittelbar in der Klausel (und zwar in der Überschrift und im Fließtext) enthalten ist, die die Einstandspflicht für Sachschäden überhaupt erst begründet. Die in Bezug genommenen Haftungsfälle und der Versicherungsumfang sind unter demselben § in den beiden Ziffern zuvor geregelt.
Auch inhaltlich ist nichts überraschend:
(1) Dass die vorliegend geschlossene Versicherung sämtliche mutwillig oder durch Verwahrlosung entstandenen Sachschäden, die nach Beendigung eines Mietverhältnisses vorhanden sind, abdecken soll, liegt fern. Denn dann wären auch Schäden versichert, die nach einem langjährigen Mietverhältnis, dessen Miete stets bedient wurde, auftreten. Beispielsweise ein Streit darüber, ob es "mutwillig" war, dass der nach 20 Jahren ausziehende Mieter in den letzten Jahren zu wenig gelüftet hat und dadurch Schimmelschäden entstanden sind, hat erkennbar nichts mehr mit "Mietnomadentum" zu tun. Insofern wird ein Bedürfnis, die Einstandspflicht zu begrenzen, unmittelbar greifbar und auch für den durchschnittlichen VN erkennbar. Dass diesem im vorliegenden Vertrag durch eine Koppelung an den Mietausfall Rechnung getragen wurde, erscheint – auch weil die Beschränkung in der Ziffer der Versicherungsbedingungen, die die Einstandspflicht überhaupt erst regelt, unmittelbar enthalten ist – nicht überraschend.
(2) Dass nicht jeder Mietrückstand bereits einen Versicherungsfall auslöst, ist ebenfalls nicht überraschend, da auch hier diverse Fallgestaltungen erfasst würden, die ebenfalls nicht als "Mietnomadentum" einzuordnen wären – der langjährige Mieter gerät in Zahlungsschwierigkeiten und kann eine Monatsmiete nicht fristgerecht bezahlen.
Beiden – für den durchschnittlichen VN erkennbaren – Bedürfnissen Rechnung tragend, enthalten die Versicherungsbedingungen eine begrenzende Definition des Leistungsversprechens in dem aus § 2 Ziff. 1-3 ersichtlichen Umfang, die klar geregelt ist und für den durchschnittlichen VN, dem eine Lektüre der Versicherungsbedingungen, gerade des zentralen Bereichs des Leistungsumfangs zuzumuten ist, nachvollziehbar sind. Auch führt die gewählte Einschränkung nicht zur Gefahr einer Aushöhlung des Versicherungsschutzes; der Kernbereich einer Absicherung gegen "Mietnomaden", die nach Kündigung in der Wohnung verbleiben und dort Schäden anrichten, ist gewährleistet. Greift man in der rechtswissenschaftlichen Diskussion diskutierte Begriffsdefinitionen des Mietnomadentums auf, so bestätigt sich dieser Befund. So zum Beispiel die von Fischer, DGVZ 2013, 195 referierte und für zutreffend erachtete Begriffsbestimmung von Brunner in dessen Dissertation "Das Phänomen des Mietnomaden in der Rechtspraxis":
"Als Mietnomaden werden gemeinhin Personen bezeichnet, die in der Absicht eine Mietwohnung anmieten und beziehen, die vereinbarte Miete nicht zu entrichten. Nachdem der Vermieter einen rechtskräftigen Räumungstitel erstritten und eventuell auch die Zwangsvollstreckung eingeleitet hat, verlassen sie schließlich die Wohnung (wobei sie stets erhebliche Mietschulden und nicht selten auch eine abgewohnte bis verwüstete Wohnung hinterlassen) und mieten und beziehen anschließend die nächste Wohnung, wo sich die Ereignisse wiederholen."
Hiervon ausgehend würde es fast mehr überraschen, wenn die hiesige Konstellation eines Mieters, der zunächst den Mietzins über einen Zeitraum von über 2 Jahren bedient und nach außerordentlicher Kündigung aufgrund eines Zahlungsrückstandes von 2 Monaten die Wohnung unmittelbar räumt, von einer "Mietnomadenversicherung" erfasst wäre, als dass sie es vorliegend nicht ist.
Damit bestehen im Ergebnis keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der relevanten Versicherungsbedingu...