1. Das LG hat ausgeführt, die Kl. sei aktivlegitimiert. Der Erstattungsanspruch des gemeinsamen VN sei gemäß § 86 VVG auf sie übergegangen. §§ 77, 78 VVG seien nicht anwendbar, weil der VN nur gegen einen der VR einen Anspruch habe. Einstandspflichtig sei die Bekl. Diese könne sich nicht auf A.1.1.1 Satz 2 AKB berufen. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung sei der Unfall nicht "bei dem Betrieb" des Kraftfahrzeugs entstanden. Der Unfall beruhe nicht auf einem Fehler bei der Bedienung des Kfz, sondern auf der fehlerhaften Entscheidung des Fahrers, die falsche Adresse anzufahren, die mit einem Betriebsvorgang des Kfz nichts zu tun habe. Der eigentliche Entladevorgang sei lediglich die Folge dieser Fehleinschätzung gewesen.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Begründung des LG stellt darauf ab, ob der Schaden "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG entstanden ist. Richtigerweise kommt es darauf an, ob der Schaden "durch den Gebrauch" eines Kraftfahrzeugs im Sinne der jeweiligen Versicherungsbedingungen verursacht worden ist. Die Begriffe decken sich nicht vollständig. Der hier regressierte Schaden ist "durch den Gebrauch" eines Kraftfahrzeugs entstanden.
a) Der BGH hat entschieden, dass ein Schaden, der durch die Betätigung der Beladungseinrichtung und Entladungseinrichtung eines Sonderfahrzeuges verursacht worden ist, dem "Gebrauch des Fahrzeuges" im Sinne von § 10 AKB a.F. zuzurechnen ist (BGHZ 75, 45). Dem steht nicht entgegen, dass eine Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG entfällt, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird, oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. BGH NJW 2022, 624 Rn 6 f m.w.N.).
Denn der Begriff des Gebrauches schließt den Betrieb des Kraftfahrzeuges i.S.d. § 7 StVG ein, geht aber auch darüber hinaus. Bei der Frage, ob der Entladevorgang noch dem Betrieb des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 StVG zuzurechnen ist, geht es darum, ob nach dem von dieser Norm umfassten Schutzbereich, der wesentlich auf die Gefahren des Kraftfahrzeuges beim Verkehr abstellt, noch ein rechtlich relevanter Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeuges als Beförderungsmittel besteht. Demgegenüber muss sich die Abgrenzung des versicherungsmäßig abgedeckten Wagnisses in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach anderen Gesichtspunkten orientieren. Bei ihr ist das Interesse versichert, das der Versicherte daran hat, durch den Gebrauch des Fahrzeuges nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden gleich, ob diese auf den §§ 7 ff. StVG, den §§ 823 ff BGB oder anderen Haftungsnormen beruhen. Es kommt mithin darauf an, ob der Schadensfall zu dem Haftpflichtgefahrenbereich gehört, für den die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung deckungspflichtig ist. "Gebraucht" wird ein Kraftfahrzeug auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Auch der Entladevorgang, soweit er nicht mehr dem "Betrieb" des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist, gehört danach zu seinem Gebrauch (vgl. jetzt auch A.1.1.1 Satz 2 AKB), solange das Kraftfahrzeug oder seine an und auf ihm befindlichen Vorrichtungen dabei beteiligt sind. Der Schaden, der beim Hantieren mit Ladegut eintritt, ist dann "durch den Gebrauch" des Kraftfahrzeugs entstanden, das heißt diesem Gebrauch noch zuzurechnen, wenn es für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt gewesen ist (…).
Nach diesen Grundsätzen ist das Entladen eines Tanklastzuges mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe, gleich ob sie von dem Motor des Kraftfahrzeugs angetrieben wird, dem Gebrauch des Fahrzeuges zuzurechnen, solange der Druck der Pumpe noch auf das abzufüllende Öl einwirkt und die Flüssigkeit durch den Schlauch heraustreibt. Dabei wird der Tanklastzug mit seinen speziellen Vorrichtungen unmittelbar eingesetzt und es verwirklicht sich eine Gefahr, die von dem Fahrzeug selbst ausgeht. Das aber ist ein Risiko, vor dem der Versicherte Schutz durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erwartet und dass diese, nicht etwa die Betriebshaftpflichtversicherung abzudecken hat (…).
b) Diese Erwägungen lassen sich auf den Streitfall übertragen. Schadensstiftende Verrichtung war letztlich (erst) das Entladen des Weißfeinkalks in das Streusalzsilo, wodurch es zu der schadensbegründenden Vermischung kam. Das Entladen von Öl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf ihm befindlichen Entladevorrichtung gehört zum "Gebrauch" des Kraftfahrzeuges (vgl. BGHZ 208, 140); gleiches muss für das Entladen von Weißfeinkalk aus einem Silofahrzeug gelten. Durch den Gebrauch verursacht werden auch sogenannte Vermischungsschäden durch falsches Be- oder Entladen. Darum geht es beim Einfüllen des Transportguts in einen "falschen" Behälter oder bei Vermischung von Transportstoffen als Folge einer ungenügenden Reinigung oder Leerung ...