[3] II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
[4] 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Berufung gegen die Beklagte zu 2 sei unzulässig, da verfristet. In Anwendung der im Senatsbeschluss vom 15.3.2022 (VI ZB 20/20, NJW-RR 2022, 784) entwickelten Rechtsgrundsätze sei der Berufungsschriftsatz vom 6.8.2021 ausschließlich als Berufung gegen die Beklagte zu 1 anzusehen. Die Bezeichnung der Rechtsmittelbeklagten in diesem Schriftsatz sei eindeutig. Der Schriftsatz enthalte keine auslegungsfähigen Rechtsmittelanträge oder eine auslegungsfähige Berufungsbegründung. Soweit der Kläger darauf abstelle, dass eine ungenaue Bezeichnung der Rechtsmittelführer nicht mit einer ungenauen Bezeichnung der Rechtsmittelgegner gleichzusetzen sei, sei dies in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Aus dem Senatsurt. v. 30.4.1991 (VI ZR 82/90 – NJW 1991, 2775) ergebe sich, dass im Fall einer Mehrzahl potentieller Rechtsmittelgegner die Berufungsschrift eine unzweifelhafte Bezeichnung des konkreten Rechtsmittelgegners beinhalten müsse. Das sei vorliegend in Bezug auf die Beklagte zu 2 nicht der Fall. Der Schriftsatz vom 1.9.2021 sei nicht nur als Begründung der gegen die Beklagte zu 1 eingelegten Berufung, sondern auch als Berufung gegen die Beklagte zu 2 anzusehen. Da diese verfristet sei, sei auch die Berufung gegen die Beklagte zu 1 unzulässig. Denn nach 124 Abs. 1 VVG erstrecke sich die Rechtskraft eines Urteils zwischen dem Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer auch auf das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer, hier der Beklagten zu 1.
[5] 2. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
[6] Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Denn die angefochtene Entscheidung verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es, einer Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG NJW 1991, 3140; Senatsbeschl. v. 19.3.2019 – VI ZB 50/17, NJW-RR 2019, 640 Rn 7 m.w.N.). Das ist vorliegend erfolgt.
[7] a) Das Berufungsgericht hat die in § 519 Abs. 2 ZPO enthaltenen Anforderungen an eine Berufungsschrift überspannt.
[8] aa) Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO gehört die Mitteilung, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Dabei sind allerdings an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weniger strenge Anforderungen zu stellen als an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers (vgl. Senatsbeschl. v. 19.3.2019 – VI ZB 50/17, NJW-RR 2019, 640 Rn 9; BGH, Urt. v. 15.12.2010 – XII ZR 18/09, NJW-RR 2011, 359 Rn 11 f.; zu den Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers Senatsbeschl. v. 15.3.2022 – VI ZB 20/20, NJW-RR 2022, 784 Rn 11; jeweils m.w.N.).
[9] Weil auch die Bezeichnung einer Partei als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfähig ist, kommt es für die Frage, ob eine Beschränkung der Anfechtung gewollt ist, letztlich auf eine vollständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an. Dabei können sich aus einer beigefügten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils oder aus sonstigen beigefügten Unterlagen häufig entscheidende Hinweise auf den Umfang der Anfechtung ergeben. Besondere Bedeutung kommt der Frage zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffs ungewöhnlich oder gar fernliegend erscheint (BGH, Beschl. v. 20.11.2018 – II ZR 196/16, juris Rn 13; Urt. v. 15.12.2010 – XII ZR 18/09 – MDR 2011, 181, 182, juris Rn 13; jeweils m.w.N.).
[10] Jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen. Eine solche Beschränkung kann sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen stehen, zwar auch daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur einige von ihnen angegeben werden. Dies ist jedoch nicht zwingend. Der Bundesgerichtshof hat eine unbeschränkte Berufungseinlegung auch in Fällen bejaht, in denen als Rechtsmittelgegner nur einer von mehreren Streitgenossen, und zwar der im Urteilsrubrum an erster Stelle Stehende, genannt wurde (vgl. Senatsbeschl. v. 19.3.2019 – VI ZB 50/17, NJW-RR 2019, 640 Rn 9; BGH, Urt. v. 15.12.2010 – XII ZR 18/09,...