II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht (§ 538 Abs. 2 ZPO).
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Berufung zulässig. Insbesondere wurde das Rechtsmittel ausreichend begründet. Gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO muss der Berufungskläger konkret angeben, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Ist die Berufung ausreichend begründet und damit zulässig, muss sich das Berufungsgericht mit dem Prozessstoff – ausgenommen nicht von Amts wegen zu berücksichtigen Verfahrensmängel – auch insoweit umfassend beschäftigen, als es von den Berufungsgründen nicht tangiert wird (Musielak/Voit-Ball ZPO, 20. Aufl. 2023, § 520 Rn 28). Hinsichtlich einer Rüge nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils in Frage stellen, erforderlich und ausreichend. Rügt die Berufung die verfahrensfehlerhafte Übergehung von Sachvortrag oder von Beweisantritten, so ist nicht erforderlich, diese unter Angabe der Fundstelle in Schriftsätzen genau zu bezeichnen. Zur Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Entscheidungserheblichkeit ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer entsprechenden Rechtsansicht; bei Verfahrensfehlern reicht aus, aufzuzeigen, dass der Erstrichter möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (Musielak/Voit-Ball ZPO, 20. Aufl. 2023, § 520 Rn 28).
Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung gerecht; denn aus den Ausführungen wird hinreichend deutlich, dass die Klägerin rügt, dass das von ihr beantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden ist, sondern das Landgericht sich – nach Auffassung der Klägerin verfahrensfehlerhaft – mit der urkundlichen Verwertung des im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachtens begnügt hat. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass in diesem Gutachten in unzulässiger Weise Prämissen zugunsten des Beklagten zu 1) zugrunde gelegt worden seien, genügt dies, um zudem Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen zu begründen. Eine nähere Bezeichnung dieser Prämissen ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erforderlich, weil sich diese unmittelbar aus dem in Bezug genommenen Gutachten selbst ergeben. Zudem lässt die Berufungsbegründung hinreichend erkennen, dass nach Auffassung der Klägerin mit Blick auf das nicht behandelte Sichtfahrgebot zudem Rechtsanwendungsfehler gerügt werden sollen.
Die Entscheidungserheblichkeit der gerügten Rechtsfehler liegt entgegen der Auffassung der Beklagten auf der Hand, weil deutlich wird, dass die Klägerin weiterhin von einer Mithaftung der Beklagten zu 50 % ausgeht.
2. Die Berufung ist auch vorläufig erfolgreich.
Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass das Landgericht ohne eigene Beweisaufnahme – insbesondere ohne Einholung des von ihr beantragten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens – die Klage abgewiesen hat. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, da die Klageabweisung auf diesem erheblichen Verfahrensfehler beruht. Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG, § 116 SGB X nicht verneint werden. Denn das Landgericht hat sich unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin allein mit der urkundlichen Verwertung der Feststellungen des im Ermittlungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens begnügt. Hierdurch wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör der Klägerin in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Landgericht durfte schon deshalb nicht von der Einholung des von beiden Parteien beantragten Sachverständigengutachtens absehen, da die relevanten und zulässigen Beweismittel der unterliegenden Partei – hier der Klägerin – grundsätzlich vollständig auszuschöpfen sind (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., vor § 284 Rn 8 ff.).
a) Das Landgericht hat – zunächst zutreffend – die Frage aufgeworfen, ob dem Beklagten zu 1) ein unfallursächliches schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann. Da das Mitglied der Klägerin A bei dem Betrieb eines von dem Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs verletzt wurde, haben die Beklagten zwar auch ohne den Beweis eines Verschuldens des Beklagten zu 1) grundsätzlich aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs für den unfallbedingten materiellen und immateriellen Schaden gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 StVG, § 115 Abs. 1 VVG einzustehen, weil nach dem Parteivorbringen eine Verursachung des Unfalls durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausscheidet. Da Herr A weder Halter noch Führer eines beteiligten Fahrzeugs war, kommt eine Anspruchskürzung nach den §§ 17, 18 StVG nicht in Betracht. Die Beklagten haften der Klägerin damit grundsätzlich als Gesamtschuldner in vollem Umfang.
Die Haftung kann jedoch im Rahmen einer Abwägung ...