Prozessauftrag und Vergleich

 
1. 0,8 Verfahrensgebühr, Nr. 3100, 3101 Nr. 1 VV RVG 420,80 EUR
2. 1,5 Einigungsgebühr, Nr.1000 VV RVG + 789,00 EUR
Summe: 1.209,80 EUR

Beispiel 3:

Prozessauftrag, Besprechung und Vergleich

 
1. 0,8 Verfahrensgebühr, Nr. 3100, 3101 Nr. 1 VV RVG 420,80 EUR
2. 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 631,20 EUR
3. 1,5 Einigungsgebühr, Nr.1000 VV RVG + 789,00 EUR
Summe: 1.841,00 EUR

Beispiel 4

Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung und dann Prozessauftrag

a) Außergerichtliche Vertretung

 
1. 1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG 683,80 EUR

b) Rechtsstreit

 
1. 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 683,80 EUR
hierauf gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen  
0,65 Geschäftsgebühr – 341,90 EUR
Rest: 341,90 EUR
2. 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 631,20 EUR
3. 1,0 Einigungsgebühr, Nr.1000, 1003 VV RVG + 526,00 EUR
Summe: 1.499,10 EUR
insgesamt: 2.182,90 EUR

Beispiel 5

Prozessauftrag mit vorgerichtlicher Besprechung und Vertretung im Rechtsstreit mit Vergleich

 
1. 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 683,80 EUR
2. 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 631,20 EUR
3. 1,0 Einigungsgebühr, Nr.1000, 1003 VV RVG +526,00 EUR
Summe: 1.841,00 EUR

Der Vergleich von Beispielen 1 und 2 einerseits und Beispielen 4 und 5 andererseits belegt, dass vielfach der Auftrag für die außergerichtliche Vertretung zu einer höheren Vergütung führt, auch wenn dem ein Prozessauftrag nachfolgt. Günstiger sieht die Vergütung für einen sogleich erteilten Prozessauftrag im Beispiel 3 dann aus, wenn eine Besprechung zur Vermeidung des Arbeitsgerichtsprozesses geführt wird.

4. Anrechnung der Geschäftsgebühr

Der Rechtsanwalt muss auch die Folgen der Rspr. des BGH zur Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren einplanen, so BGH NJW 2008, 1323 = zfs 2008, 288 mit Anm. Hansens = RVGreport 2008, 148 (Hansens) = AGS 2008, 158 sowie BGH RVGreport 2008, 271 (Hansens). Diese Rspr. nehmen nämlich Rechtsschutzversicherer zunehmend zum Anlass, infolge der Anrechnung der für die außergerichtliche Vertretung angefallenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr dem Versicherungsnehmer nur den nach Anrechnung verbleibenden Restbetrag der Verfahrensgebühr zu zahlen. Diese Praxis ist vom Ombudsmann mit Entscheidung vom 18.6.2008 – 905/2008 – gebilligt worden.

5. Hinweis- und Belehrungspflichten

Im Hinblick hierauf wird der mit einer Kündigungsschutzangelegenheit befasste Rechtsanwalt seinen Auftraggeber belehren müssen, dass sein Rechtsschutzversicherer voraussichtlich nicht nur die für die außergerichtliche Vertretung angefallene Geschäftsgebühr nicht übernimmt, sondern in diesem Fall auch noch eine im gerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr um den Anrechnungsbetrag nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG kürzen wird. Um sich nicht gegenüber dem eigenen Auftraggeber schadensersatzpflichtig zu machen, wird vielfach angeraten sein, sich sogleich einen Prozessauftrag erteilen zu lassen. Der hierdurch eintretende Vergütungsverlust kann im Falle der außergerichtlichen Erledigung des Mandats dann wettgemacht werden, wenn der Rechtsanwalt eine Besprechung zur Vermeidung des Verfahrens führt.

Heinz Hansens

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