Der Kläger und seine Ehefrau, die frühere Klägerin zu 2), haben die Feststellung begehrt, dass die Beklagte aus einer bei ihr gehaltenen Rechtsschutzversicherung zur Gewährung von Deckungsschutz für einen Rechtsstreit verpflichtet ist, den er gegen seinen früheren Prozessbevollmächtigten wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten führt.

Der Versicherungsvertrag mit dem Kläger enthält eine § 3 (1) d ARB entsprechende Klausel, nach der sich der Versicherungsschutz nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang u.a. mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt und der Finanzierung eines solchen Vorhabens.

Der Kläger errichtete in den Jahren 1999 bis 2002 ein Gebäude. Da diese die vereinbarte Zahlung verweigerte, beauftragte der Kläger einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche in Höhe von 19.298,49 EUR. Dieses Verfahren, für das die Beklagte unter Berufung auf § 4 (1) k ARB 1975/95 Deckungsschutz abgelehnt hatte, wurde mit einem Vergleich beendet, durch den sich die damalige Beklagte verpflichtete, zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche 5.000 EUR an den Kläger zu zahlen. Dieser machte daraufhin geltend, sein Prozessbevollmächtigter habe bei der Führung des durch den Vergleich beendeten Rechtsstreits seine anwaltlichen Pflichten verletzt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?