I. Höhe der Terminsvertreterkosten

Nach Nr. 3401 VV RVG erhält der Terminsvertreter eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr. Vorliegend hatte die Beklagte für die Tätigkeit ihrer Nürnberger Terminsvertreter zu Recht eine 0,8 Verfahrensgebühr auf der Grundlage der ihrem Berufungsanwalt nach Nr. 3200 VV RVG angefallenen 1,6 Verfahrensgebühr berechnet. Das OLG Nürnberg hat demgegenüber für die Nürnberger Terminsvertreter lediglich eine 0,65 Verfahrensgebühr berücksichtigt, weil es versehentlich vom Anfall der 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ausgegangen war, der jedoch nur die Gebühren des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten regelt. Die Absetzung eines Teils der Verfahrensgebühr war also falsch.

Eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3402 VV RVG war den Nürnberger Terminsvertretern deshalb nicht entstanden, weil der ursprünglich angesetzte Verhandlungstermin aufgehoben und diese deshalb die Beklagte in einem solchen Termin nicht vertreten hatten (siehe Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG).

II. Kostenerstattung

Für die Notwendigkeit der Terminsvertreterkosten hat das OLG Nürnberg darauf abgestellt, ob bei Einschaltung der Terminsvertreter noch mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gerechnet werden musste und die Aufhebung des Termins nicht absehbar war. Insoweit hat das OLG somit auf die subjektive Sicht der erstattungsberechtigten Beklagten abgestellt. Auch bei objektiver Betrachtung, war hier für die Beklagte die Einschaltung der Terminsvertreter notwendig, da diese einige Tage vor Eingang der Klagerücknahme bei Gericht erfolgt war.

Erstattungsrechtlich problematisch wäre die umgekehrte Reihenfolge gewesen, wenn etwa die Beklagte die Terminsvertreter am 17.4.2008 beauftragt hätte und die Klagerücknahme bereits am 15.4.2008 bei Gericht eingegangen wäre. Mit Eingang des Klagerücknahmeschriftsatzes endet gem. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Rechtshängigkeit unabhängig von der Kenntnis der Beklagten hiervon, die im Regelfall erst mit der vom Gericht veranlassten Zustellung einige Zeit später eintritt. Damit wäre die Bestellung von Unterbevollmächtigten in einem nicht mehr rechtshängigen Rechtsstreit objektiv nicht mehr notwendig.

Nach Auffassung des BGH NJW-RR 2007, 1575 = RVGreport 2007, 348 (Hansens) = JurBüro 2007, 430 = AGS 2007, 477 beurteilt sich die Notwendigkeit von Kosten   (im vom BGH entschiedenen Fall ging es um Kosten für eine Schutzschrift) jedoch nach einem objektiven Maßstab. Auf die positive Kenntnis der Beklagten von der Klagerücknahme oder auf deren Kennenmüssen hiervon ist also nach Auffassung des BGH nicht abzustellen.

Dieselbe Frage stellt sich im Übrigen auch für die als solche grundsätzlich notwendigen Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten oder für die Parteireisekosten. Nicht selten werden die Tickets hierfür zeitnah nach Erhalt der Terminsladung gebucht, um die Reisekosten durch Inanspruchnahme von Spartarifen möglichst gering zu halten, obwohl der Anwalt erstattungsrechtlich nicht auf solche Spartarife zu verweisen ist. Bei einer Terminsverlegung oder gar -aufhebung entstehen dann häufig recht hohe Mehrkosten. Auch diese sind dann notwendig und von der erstattungspflichtigen Gegenpartei zu erstatten, wenn die auswärtige Partei oder ihr Rechtsanwalt keinen konkreten Anhaltspunkt dafür hatten, dass es zu einer Terminsverlegung oder -aufhebung kommen konnte. Aus erstattungsrechtlichen Gesichtspunkten ist es somit angezeigt, Terminsreisen so früh wie möglich zu buchen oder den Terminsvertreter zeitnah nach Erhalt der Terminsladung zu bestellen.

Heinz Hansens

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