Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihr die Kosten für das Abschleppen ihres Kraftfahrzeugs auferlegt worden sind.
Die Klägerin ist Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen HH … . Am Morgen des 14.6.2007 stellte sie ihr Fahrzeug gegen 9.00 Uhr in der …- Straße in Höhe des Hauses mit der Nr. 14 ab, um sich in ihre zukünftigen Kanzleiräume in der … -Straße Nr. 30 zu begeben. Ca. zwei Meter links von dem Abstellort befand sich ein mobiles Haltverbotsschild (Zeichen 283) mit Pfeilen in beide Richtungen und den Zusatzschildern "Auch auf dem Gehweg" und "Ab 16.06.07 von 03.00 h". Dieses Haltverbotsschild kennzeichnete eine für den 16.6.2007 – wegen der bevorstehenden "Altonale" – eingerichtete und durch weitere Haltverbotszeichen mit Zusatzzeichen für den 16.6.2007 ausgewiesene Haltverbotszone.
Im Bereich der … -Straße bestand zu diesem Zeitpunkt eine weitere – 15 Meter breite – Haltverbotszone für den 14.6.2007, welche auf Anordnung der Beklagten für Filmaufnahmen eingerichtet worden und durch zwei – am 8.6.2007 aufgestellte – mobile Haltverbotsschilder am Anfang und am Ende der Verbotsstrecke gekennzeichnet war. Das eine dieser Schilder – mit dem nach rechts gerichteten Pfeil – befand sich von der Straße aus gesehen etwa vier bis fünf Meter links von dem Haltverbotsschild mit dem Zusatzschild betreffend den 16.6.2007, neben dem die Klägerin ihr Fahrzeug abgestellt hatte, und war mit dem Zusatzschild "Do. 14.06.07 11:00–15:00 auch auf dem Gehweg" versehen. Das zweite für den 14.7.2007 geltende Haltverbotsschild – mit einem Pfeil nach links – befand sich etwa neun bis zehn Meter rechts von dem Haltverbotszeichen mit dem Zusatzschild für den 16.6.2007.
Gegen 11.30 Uhr ließ die Beklagte das Fahrzeug der Klägerin abschleppen und auf den Verwahrplatz A-Allee bringen. Dort löste es die Klägerin abends gegen Zahlung von 240,20 EUR aus.
Mit Gebührenbescheid vom 14.6.2007 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin die ihr durch das Abschleppen des Fahrzeugs entstandenen Gebühren und Auslagen in dieser Höhe fest.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 26.6.2007 Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5.9.2007 zurück. Mit ihrer am 16.10.2007 erhobenen Klage vertiefte die Klägerin ihr Vorbringen.
Das VG Hamburg hat mit Urt. v. 7.8.2008 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die mit der für den 14.6.2007 geltenden Beschilderung erlassenen Verwaltungsakte seien wirksam gewesen. Nach der Rspr. des BVerwG entfalteten Verkehrsschilder ihre Rechtswirkungen gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer ungeachtet der tatsächlichen Wahrnehmung, sofern sie hinreichend deutlich erkennbar seien. Dabei sei in der Rspr. anerkannt, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr beträfen, niedrigere Anforderungen zu stellen seien als an solche für den fließenden Verkehr. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstelle, träfen dementsprechend auch andere – weitergehende – Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung als einen Teilnehmer am fließenden Verkehr. Er sei grundsätzlich verpflichtet, sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich einer eingerichteten Haltverbotszone zu informieren. Jeder Kraftfahrer müsse gerade in der Großstadt mit Halt- und Parkverboten rechnen und sich daher nach etwa vorhandenen entsprechenden Verkehrszeichen mit aller Sorgfalt umschauen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz ausreichender Bestimmtheit und hinreichender Erkennbarkeit liege nicht deshalb vor, weil neben dem Abstellort des von der Klägerin geführten Fahrzeugs ein Haltverbotsschild mit einem anderen Verbotszeitraum aufgestellt gewesen sei. Hätte sich die Klägerin im näheren Umkreis des Abstellortes – in einem Bereich von wenigen Metern – umgesehen, hätte sie auch die Haltverbotsschilder für den 14.6.2007 zur Kenntnis nehmen können. Der Klägerin sei zwar zuzugeben, dass die Beschilderungspraxis vor Ort unglücklich gewesen sei, weil sie eine erhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erfordert habe. Im Interesse der Klägerin und anderer Verkehrsteilnehmer wäre es durchaus wünschenswert gewesen, wenn die unterschiedlichen Zeiträume an jedem Haltverbotsschild angegeben worden wären bzw. wenn zumindest auf dem Haltverbotsschild für den 16.6.2007, welches sich zwischen den beiden Verbotsschildern für den 14.6.2007 befunden habe, auch der 14.6.2007, 11.00 bis 15.00 Uhr – eventuell auf einem weiteren Zusatzschild – als Verbotszeitraum genannt worden wäre. Dennoch sei die Beschilderung noch als hinreichend erkennbar und damit wirksam anzusehen. Die Wirksamkeitsdauer sei nicht missverständlich gewesen. Bei gehöriger Aufmerksamkeit sei erkennbar gewesen, dass die Verbotsschilder ab dem 16.6.2007 das Halten auf einem größeren Straßenabschnitt verboten hätten und gleichzeitig in einem kleineren räumlichen Bereich von nur 15 Metern Breite an einem anderen Tag das Halten verboten gewesen sei. Die beiden Haltverbot...