Der Kl. nimmt den Bekl. auf Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich seines Zukunftsschadens aus einem Unfallereignis in Anspruch. Zur Zeit des Unfallereignisses war der Kl. bei einer Industriemontagefirma beschäftigt, die mit der Montage des Lichtbandes und der Rauch- und Wärmeabzugsanlage im Firstbereich eines Bauvorhabens von der Firma J beauftragt worden war. Der Bekl., der eine Dachdeckerfirma betreibt, war mit der Herstellung der Dacheindeckung beauftragt worden. Als Subunternehmerin hatte der Bekl. die Firma J eingeschaltet. Der Bekl. leitete die Dachdeckerarbeiten und koordinierte die Tätigkeit seiner Mitarbeiter. Unter anderem nahm er an einer Besprechung mit einem Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft teil, stellte zwei Leitern als Aufstiegsmöglichkeit auf die Dachfläche an und veranlasste das Anbringen einer Besenrüstung im Firstbereich. Bei Montagebeginn rutschte der Kl. von einer vereisten Rüstbohle die Dachneigung herab, an deren Ende sich eine Rüstung mit Fangnetz befand. Er stürzte durch das nicht mit einem Fangnetz gesicherte Rüstfeld ca. 5–6 Meter in die Tiefe und erlitt erhebliche Verletzungen. Der Kl. hat den Bekl. wegen einer unzureichenden Sicherung der Baustelle für haftbar gehalten. Der Bekl. hat sich u.a. darauf bezogen, dass ihm der Haftungsausschluss wegen Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte zuzubilligen sei.

Das LG hat die Klage abgewiesen. In seinem Hinweisbeschluss ging das BG von einer fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung des Kl. aus.

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