" … Das Gericht kann die von der Kl. begehrte Feststellung, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Krankenversicherungsvertrag über Krankheitskosten und Krankentagegeld trotz Rücktritts- und Anfechtungserklärung der Bekl. fortbesteht, nicht treffen, da die Bekl. sowohl den Rücktritt als auch die Arglistanfechtung zu Recht erklärt hat."
1. Gem. § 19 Abs. 2 und Abs. 3 VVG kann der VR vom Vertrag zurücktreten, wenn der VN seine vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat. Die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung nach § 19 Abs. 1 VVG setzt die Falschbeantwortung von Gefahrumständen voraus, nach denen der VR in Textform gefragt hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
a) Die Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag sind unstreitig falsch beantwortet worden. … Da der Versicherungsvertrag unstreitig durch einen Makler vermittelt worden ist, kommt § 70 S. 1 VVG nicht zur Anwendung, wonach in Umsetzung der Auge-Ohr-Rechtsprechung die Kenntnis des Versicherungsvertreters der Kenntnis des VR gleich steht. Es kommt mithin nicht auf den Vortrag der Kl. an, wonach sie dem Makler einen Ordner mit Unterlagen übergeben haben will, in dem sich Unterlagen befunden haben sollen, die sämtliche Erkrankungen, Behandlungen und Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgeführt haben sollen.
b) Die Kl. war gem. § 19 Abs. 1 VVG auch verpflichtet, die im Antragsformular gestellten Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten, da es sich um Fragen des VR gehandelt hat. Allerdings legte das vom Makler verwendete neutrale Antragsformular, das seine Herkunft nicht erkennen ließ, durchaus die von der Kl. auch geäußerte Anfangsvermutung nahe, dass es sich bei den in dem Formular enthaltenen Gesundheitsfragen nicht um Fragen des VR, sondern um solche des Maklers handeln könnte. Maklerfragen wären nicht solche des VR und würden trotz Falschbeantwortung nicht zum Rücktritt durch den VR berechtigen (OLG Hamm VersR 211, 469 = r+s 2011, 198). Diese Anfangsvermutung hat sich jedoch als unberechtigt erwiesen. Denn die Bekl. hat im Laufe des Rechtsstreits vorgetragen, dass sie ihren Versicherungsvertretern wie auch den mit ihr kooperierenden Maklern die gesamte Technologie für die Beratung der VN mitsamt den Antragsfragen als Softwareprogramm zur Verfügung stellt. Damit stammen die auf den PC des vermittelnden Maklers aufgespielten Gesundheitsfragen vom VR und werden von diesem durch den Ausdruck über die Hardware des Vermittlers vom VR in Textform gestellt, wie es § 19 Abs. 1 VVG erfordert (vgl. Karczewski, r+s 2012, 521/525).
c) Die Bekl. war auch nicht gem. § 19 Abs. 5 S. 1 VVG gehindert, das Rücktrittsrecht auszuüben. Nach dieser Vorschrift stehen dem VR allerdings die Rechte nach § 19 Abs. 2–4 nur zu, wenn er den VN durch gesonderte Mitteilungen in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Einen solchen Hinweis hat die Bekl. der Kl. in den dem Versicherungsantrag beigefügten dreiseitigen “Wichtigen Erklärungen des ASt./der ASt. und der zu versichernden Person(en) sowie Hinweise!‘ auf Seite 3 erteilt. Ein solcher Hinweis kann, um den Anforderungen an eine gesonderte Mitteilung in Textform zu erfüllen, sowohl auf einem Extrablatt, als auch eingebettet in anderweitige Informationen erteilt werden, wenn er im letzteren Fall durch seine Platzierung und drucktechnische Gestaltung sich vom übrigen Text derart abhebt, dass er vom VN nicht zu übersehen ist (vgl. BGH, VersR 2013, 297 zur Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG). Neben der Wahrung der dem gesetzlichen Erfordernis genügenden Form fordert § 19 Abs. 5 S. 1 VVG darüber hinaus inhaltlich auch eine nicht nur zutreffende, sondern auch unter Berücksichtigung der Warnfunktion des Hinweises möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des VN eindeutige Belehrung. Danach reicht es nicht aus, wenn der VR den geforderten Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung auf die Darstellung seiner eigenen Rechte beschränkt. Um seiner Warnfunktion gerecht werden zu können, muss der Hinweis auch die den VN möglicherweise treffenden Folgen enthalten, die diesem bei einer Ausübung des Rechts des VR drohen (LG Dortmund VersR 2010, 465 = r+s 2010, 101). Diesen Anforderungen genügt die Belehrung der Bekl. insoweit nicht, als der Hinweis zu den Folgen einer Vertragsänderung als Sanktion auf eine vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung dem VN nicht vor Augen führt, dass eine leicht fahrlässige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (in der Krankenversicherung ist die schuldlose Anzeigepflichtverletzung gem. § 194 Abs. 1 S. 3 VVG sanktionslos) durch rückwirkende Einfügung eines Risikoausschlusses zum Verlust des Versicherungsschutzes und damit des Leistungsanspruchs führen kann. Dem genügt der Hinweis der Bekl. nicht, der folgenden Wortlaut hat:
“3. Vertragsänderungen
Steht dem VR aufgrund der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung weder ein Recht zum Rücktritt noch zur Kündigung zu, weil er den Vertrag au...