"II. Die Rechtsbeschwerde, die der Senat wegen Verletzung des Anspruchs des Betr. auf rechtliches Gehör zugelassen hat, hat zumindest vorläufig Erfolg."
Die erhobene Verfahrensrüge, das AG habe dem Antrag des Betr., ihn gem. § 73 Abs. 2 OWiG von der gesetzlichen Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, zu Unrecht nicht entsprochen und daher durch die Verwerfung seines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist in der Form des § 344 Abs. 2 StPO ordnungsgemäß ausgeführt und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Die GenStA Dresden hat in ihrer Stellungnahme vom 16.5.2017 hierzu wie folgt ausgeführt:
“Einem Antrag des Betr. auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung ist stattzugeben, wenn der Betr. sich zur Sache geäußert hat oder erklärt, dass er sich zur Sache nicht äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte nicht erforderlich ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt; vielmehr ist es dann verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen. Hat das Gericht die Anträge des Betr. auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen abgelehnt und deshalb sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung als nicht genügend entschuldigt angesehen mit der Folge, dass das schriftliche Vorbringen des Betr. zur Sache bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurde, so liegt hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründet (OLG Bamberg, Beschl. v. 10.8.2006 – 3 Ss OWi 1064/2006, juris).
Rechtsfehlerhaft sind vorliegend die Erwägungen des AG Plauen im gerichtlichen Hinweis v. 10.2.2017, wonach der Betr. von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden werden könne, weil eine erhebliche Erhöhung der Geldbuße sowie ein Fahrverbot in Betracht komme und das Gericht daher für seine Entscheidung alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung seien, inwieweit der Betr. zwingend auf seinen Führerschein angewiesen sei, benötige. Denn der Betr. hatte mit Verteidigerschriftsatz v. 9.2.2017 gegenüber dem AG Plauen dargelegt, dass der Betr. die Fahrereigenschaft einräume, aber von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Mit Verteidigerschriftsatz v. 13.2.2017 wurde diese dahingehend konkretisiert, dass der Betr. vollumfänglich, also auch betreffend seine persönlichen Verhältnisse, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache.
Bei dieser Sachlage war die Verwerfung durch das angefochtene Urteil gem. § 74 Abs. 2 OWiG rechtsfehlerhaft, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit eine weitere Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte durch das persönliche Erscheinen des Betr. gleichwohl noch erforderlich war.‘
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückzuverweisen.“
Mitgeteilt von RA Christian Janeczek, Dresden