" … Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. ist nicht erforderlich. Es sind auch sonst keine Gründe vorhanden, die die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung geboten erscheinen lassen."
Die Berufung verspricht offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand steht der Kl. gegen die Bekl. kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem streitgegenständlichen Unfall zu. Das LG ist aus zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung – auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird – davon ausgegangen, dass auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrags eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Bekl. nicht festgestellt werden kann. Nach st. Rspr. des BGH, der sich der Senat anschließt, ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grds. verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH NJW 2007, 1683, 1684). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH NJW 2007, a.a.O.; NJW 2008, 3778, 3776). Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen (BGH NJW 2007, a.a.O.).
Unter den vorliegenden Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das LG von der zuletzt genannten Fallgestaltung, bei der die Geschädigte ihren Schaden selbst zu tragen hat, ausgegangen ist. Die hiergegen von der Kl. mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwendungen und Argumente führen zu keinem anderen Ergebnis.
a) Soweit die Kl. an ihrer Behauptung festhält, bei den nicht verfüllten Schienen im Gleisbereich der Kreuzung, auf welcher sie mit ihrem Fahrrad gestürzt ist, handele es sich um eine für sie nicht erkennbare Gefahrenquelle, kann dem nicht gefolgt werden.
Grds. darf ein Radfahrer auf Radwegen nicht mit einer ebenen schadlosen und von Hindernissen befreiten Fahrbahn rechnen. Er muss die gegebenen Verhältnisse vielmehr so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten und sein Fahrverhalten entsprechend anpassen. Mit typischen Gefahrenquellen, wie etwa Unebenheiten oder für ihn bereits aus der Entfernung sichtbaren Straßenaufbrüchen, hat er dabei zu rechnen (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 16.3.2005 – 12 U 692/14, juris, Rn 22 f.; OLG Stuttgart VersR 2004, 215). Insb. im Bereich vom Schienen oder in die Fahrbahn eingelassenen Gleisen hat er sich auf die typischen damit verbundenen Gefahren einzustellen, wozu auch die naheliegende Gefahr gehört, mit den Reifen in die Schienenspur zu gelangen und dadurch die Lenkfähigkeit des Fahrrads zu verlieren. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Gleisanlage vom übrigen Straßenbelag deutlich abhebt und der Schienenverlauf gut sichtbar ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 23.10.2014 – 4 U 387/14, juris, Rn 70 ff.).
Bei der in den Straßenbelag eingelassenen Gleisanlage handelt es sich – wie aus den von den Parteien z. d. A. gereichten Lichtbildern unzweifelhaft hervorgeht – um ein schon von weitem sichtbares Hindernis, welches durch die in die Straße eingelassenen rot-weiß markierten Pfeiler als solches angekündigt wird. Dass die rot-weiß markierten Pfeiler dabei i.d.R. nur vor dem Kreuzungsbereich selbst und nicht vor der Beschaf...