[4] "… II. Die Beschwerde ist unzulässig."
[5] 1. Das ArbG hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gem. § 33 RVG festgesetzt, während eine Wertfestsetzung nach § 63 GKG, § 32 RVG nicht erfolgt ist. Gegen diesen Beschluss kann von den Antragsberechtigten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde eingelegt werden (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG); eine verspätet eingelegte Beschwerde ist unzulässig.
[6] 2. Der Lauf der Beschwerdefrist begann für den Kl. mit der Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses am 8.12.2016; sie endete daher mit dem 22.12.2016. Die am 4.2.2017 eingelegte Beschwerde erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist, ohne dass Umstände vorgetragen oder ersichtlich sind, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 33 Abs. 5 RVG) rechtfertigen könnten. Der Kl. kann hiergegen nicht mit Erfolg geltend machen, der Wertfestsetzungsbeschluss hätte seinem Prozessbevollmächtigten zugestellt werden müssen, die an ihn erfolgte Zustellung sei deshalb ohne rechtliche Bedeutung. Zwar hat in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass derjenige, in dessen Verantwortung die Prozessführung gelegt ist, Kenntnis von den zuzustellenden Schriftsätzen nehmen kann (Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 172 Rn 1). Nur so kann der Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter die Interessen seiner Partei sachgerecht wahrnehmen. In einem Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG ist der Rechtsanwalt jedoch nicht zur Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers berufen. Er ist an dem Wertfestsetzungsverfahren nicht als Prozessbevollmächtigter der Partei, sondern im eigenen Interesse beteiligt. Denn von der Wertfestsetzung hängt die Höhe der anwaltlichen Gebühren ab, die er gegen die Partei beanspruchen kann. Dies gilt insb. in Wertfestsetzungsverfahren nach erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren, in denen ein gegen den unterlegenen Gegner gerichteter Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten nicht gegeben ist (§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG). Der Prozessbevollmächtigte ist mit anderen Worten im Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG nicht Vertreter, sondern Gegner seiner Partei. Für die Beschwerde der Partei nach § 33 Abs. 3 RVG ist deshalb die Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses an ihren Prozessbevollmächtigten ohne Bedeutung.
[7] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.“