1. Der Beweis für die Tatsachen, aus welchen sich ein Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen Abwendung eines Wildunfalls ergibt (§ 90 VVG), kann auch dann geführt sein (so hier – Anspruch bejaht), wenn ein Zeuge falsche Schätzangaben zu Entfernung und Geschwindigkeit macht.

2. Auch bei einer Reflexhandlung des Fahrers kann ein solcher Anspruch bestehen.

3. Grobe Fahrlässigkeit verneint bei einem Ausweichmanöver einer schwangeren Fahrerin nach Erkennen eines über die Fahrbahn laufenden Rehs.

OLG Hamm, Beschl. v. 7.10.2020 – 20 U 128/20

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