Diese Rechtsprechung hat der BGH zunächst Anfang 2019 anhand folgender Konstellation bestätigt und präzisiert:
Ein nach einem vom Unfallgegner alleinverschuldeten Unfall im Frontbereich stark beschädigter und nicht mehr fahrbereiter Pkw wurde zunächst auf das Betriebsgelände eines Abschleppdienstes verbracht und von dort (erst) am nächsten Tag auf das Betriebsgelände eines Reparaturunternehmens geschleppt. Im Werkstattgebäude wurden die Batterien nicht abgeklemmt. (Erst) In der darauffolgenden Nacht kam es zum Kurzschluss am zum Kühlerlüfter-Motor führenden Leitungssatz im Frontbereich. Ursache des Kurzschlusses war eine unfallbedingte Beschädigung, nämlich die mechanische Einwirkung auf die elektrischen Leiter. Der Kurzschluss führte zu einem großflächigen Brand: Nicht nur das Fahrzeug brannte aus, sondern auch die Werkstattgarage. Von dieser kam es zu einem Übergreifen des Feuers auf das benachbarte Wohnhaus.
Die Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung von 1,5 Tagen steht – so der BGH – der Zurechnung der Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen, wenn die beim Betrieb geschaffene Gefahrenlage so lange fort- und nachwirkt. Das war zur v.g. Konstellation der Fall, weil es nicht um die Selbstentzündung eines bloß nicht mehr fahrtüchtigen und eben deshalb in eine Werkstatt verbrachten Fahrzeugs ging, sondern die Entzündung infolge unmittelbar durch den Fahrbetrieb hervorgerufener Umstände ausgelöst wurde: Auslöser des Brandes waren unfallbedingt beschädigte elektrische Leiter, so dass das Kurzschlussgeschehen als solches durch den Verkehrsunfall angelegt wurde.
Insoweit waren die Entzündungsschäden der Betriebsgefahr des unfallverursachenden Kraftfahrzeugs folglich zuzurechnen.
Ein solcher durch den Unfall bzw. seine "entzündungskausal" gewordenen Folgen geschaffener haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang wird auch durch einen späteren ebenfalls kausalen Sorgfaltspflichtverstoß eines mit der Schadensbeseitigung beauftragten Dritten (hier: unterlassenes Abklemmen der Batterien als Zweiteingriff) in der Regel nicht unterbrochen.
Selbst ein grob fahrlässiger Sorgfaltspflichtverstoß des hinzutretenden Dritten reicht nämlich für die Unterbrechung der durch den Ersteingriff gesetzten Kausalkette grundsätzlich nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Dritte durch sein anschließendes pflichtwidriges Verhalten einen gänzlich neuen Kausalverlauf in Gang setzt. Ist dies nicht der Fall, sondern erschöpfte sich sein Sorgfaltspflichtverstoß (nur) darin, die durch den Unfall geschaffene Gefahrenlage nicht beseitigt zu haben, unterfällt dies noch/weiterhin dem Schadensrisiko des Ersteingriffs.
Nur dann also, wenn sich im Zweiteingriff nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht, dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen war und deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang besteht, haftet der Erstschädiger nicht mehr für die Folgen des Zweiteingriffs.
In konsequenter Anwendung dieser Grundsätze hat der BGH eine Durchbrechung des durch den Unfall gesetzten Kausalverlaufs verneint, weil das zum Brand führende Kurzschlussgeschehen seine Ursache in den unfallbedingten Beschädigungen hatte. Mithin "erschöpfte" sich der Beitrag des Dritten in der Nichtbeseitigung dieser durch das Unfallgeschehen gesetzten Ursache. Folglich hat der BGH die Haftung aus "Betrieb" bejaht und den mitwirkenden Zweiteingriff aus der Sphäre des Geschädigten (nur) der Bewertung nach § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB unterstellt.