Das LG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

"… Der Kl. steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 173.545,42 EUR nicht zu. Auf der Grundlage der vereinbarten AVB BS besteht aus Anlass der durch die Allgemeinverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt C – und später durch § 9 der CoronaSchVO NRW vom 22.3.2020 – angeordneten Untersagung des Betriebs ihrer Gaststätte im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie kein Versicherungsschutz. Mangels Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten."

1. Das LG hat zutreffend angenommen, dass es sich auf der Grundlage der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen bei SARS-CoV-2 nicht um einen vom Versicherungsschutz erfassten Krankheitserreger handelt, sich das Leistungsversprechen des Versicherers vielmehr nur auf jene Krankheiten und Krankheitserreger erstreckt, die in § 1 Nr. 2 Buchstaben a) und b) AVB BS genannt sind. Dies ergibt die Auslegung der AVB BS.

a) AVB sind nach st. Rspr. so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann (wird ausgeführt).

b) Nach diesen Maßstäben sind die AVB-BS dahin auszulegen, dass jedenfalls Krankheiten und Krankheitserreger, die weder im Infektionsschutzgesetz in der in Bezug genommenen Fassung vom 20.7.2000, noch in der Gesetzesfassung bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch in dem Katalog der AVB-BS aufgeführt sind, vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind.

Der durchschnittliche – gewerbliche – Versicherungsnehmer kann bei aufmerksamer und verständiger Durchsicht der Versicherungsbedingungen nicht annehmen, es seien durch § 1 AVB-BS sämtliche Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst, die nach den §§ 6 und 7 IfSG meldepflichtig sind, also auch solche, bei denen sich die Meldepflicht aus den Generalklauseln in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 IfSG ergibt oder die erst nach Vertragsschluss durch eine Gesetzesänderung in §§ 6 und 7 IfSG aufgenommen wurden.

aa) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird den Wortlaut des Leistungsversprechens des Versicherers in § 1 Nr. 1 AVB-BS zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen nehmen. Er erkennt, dass Entschädigungsleistungen unter anderem für den Fall versprochen werden, dass die zuständige Behörde den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger beim Menschen schließt. In der Frage, welche Rechtsgrundlage der Betriebsschließung zugrunde liegen muss, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiter auf das IfSG, und zwar nach § 1 Nr. 1 AVB-BS in dessen Fassung vom 20.7.2000, verwiesen und dann zum Merkmal "Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger" auf § 1 Nr. 2 AVB-BS. Er erkennt, dass er diese Bestimmung zusätzlich in den Blick nehmen muss.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird nun erkennen, dass diese Klausel in der Frage, welche Krankheiten und Krankheitserreger meldepflichtig sind, wiederum auf die §§ 6 und 7 IfSG Bezug nimmt und die namentliche Benennung der Krankheit oder des Krankheitserregers in diesen Bestimmungen verlangt, es hiermit aber nicht sein Bewenden hat. Der Wendung "im Sinne dieser Bedingungen" und dem Zusatz "die folgenden" kann er vielmehr weiter mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass sich das Leistungsversprechen des Versicherers auf die nachfolgenden, katalogmäßig aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger beschränken soll.

Der enumerative Charakter der Aufzählungen wird dem um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer bereits durch die Wendung "die folgenden" deutlich vor Augen geführt. Dafür, dass es sich lediglich um eine beispielhafte Auflistung handeln soll, liefert ihm der Wortlaut der Klausel keinen Anhalt. Ihre sprachliche Gestaltung verdeutlicht ihm vielmehr den abschließenden Charakter der Aufzählung, zumal sie zusätzlich die "namentliche" Benennung der Krankheit oder des Krankheitserregers verlangt. Für den verständigen Versicherungsnehmer ist das Anliegen des Versicherers, auf diese Weise eine erschöpfende Regelung zu treffen und sein Leistungsversprechen auf die benannten Krankheiten und Krankheitserreger zu begrenzen, durchaus erkennbar und nachvollziehbar.

Dies gilt auch wenn der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Regelungen der §§ 6 und 7 IfSG nicht kennen wird und auch nicht erwartet werden kann, dass er sich beim Abschluss der Versicherung von ihnen Kenntnis verschafft (insoweit anders OLG Stuttgart, r+s 2021, 139; OLG Oldenburg, BeckRS 2021, 11123; vgl. auch Fortmann, VersR 2020, 1073, 1076).

bb) Anders als die Berufung meint, ist der Begriff "namentlich" hier so zu verstehen wie dargelegt. Zwar kann der Begriff – je nach dem Kontext – auch im Sinne von "im Besonderen", "hauptsächlich" oder "vor allem" gemeint sein; so kann ihn de...

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