Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet; ihm steht ein weitergehender Ersatz seines Verdienstausfallschadens (28.550,18 EUR) … zu … Es ist davon auszugehen, dass der Kläger auch im Falle weitergehender Bewerbungen wegen seines Alters, seines Ausbildungstandes und seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen keine wesentlich andere oder besser bezahlte Arbeitstätigkeit als die gegenwärtig ausgeübte Bürotätigkeit in einem Umfang von 15 Wochenstunden hätte finden können …
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz seines Schadens zu, den er durch den unfallbedingten Verlust seiner Fähigkeit, als Busfahrer zu arbeiten, erlitten hat (§§ 11 StVG, 843 BGB). Grundsätzlich ist dem Kläger daher der insoweit entgangene Verdienst zu ersetzen, soweit er nicht von ihm zumutbar kompensiert werden konnte. Hierbei ist nicht feststellbar, dass der Kläger eine Arbeitsstelle hätte finden können, auf der er mehr als die gegenwärtig erzielte Vergütung für seine Bürotätigkeit verdient hätte. Es wirkt sich daher nicht aus, dass der Kläger seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich seiner Erwerbsbemühungen nicht hinreichend nachgekommen ist.
Grundsätzlich ist der Verletzte, der unfallbedingt in seinem alten Beruf nicht mehr oder nicht mehr voll arbeiten kann, verpflichtet, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren und Möglichen so nutzbringend wie möglich einzusetzen (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, II. Erwerbsschaden, Rn 54, beck-online). Bei der Prüfung der Möglichkeit und der Zumutbarkeit einer gewinnbringenden Erwerbstätigkeit sind der Gesundheitszustand des Verletzten, Persönlichkeit, soziale Lage, bisheriger Lebenskreis, Begabung und Anlagen, Bildungsgang, Kenntnisse und Fähigkeiten, bisherige Erwerbsstellung, Alter, seelische und körperliche Anpassungsfähigkeit, Familie und Wohnort zu berücksichtigen. Der Verletzte muss sich aktiv um eine Stellung bemühen; die mangelnde Bereitschaft hierzu kann bereits ein Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB sein. Seine Bemühungen um eine Arbeitsstelle hat der Geschädigte dazulegen und zu beweisen. Dies kann nur dann entfallen, wenn er nachweist, dass Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wären. Demgegenüber ist es Sache des Schädigers, zu behaupten und zu beweisen, dass der Verletzte entgegen seiner Darstellung in einem konkret bezeichneten Fall zumutbare Arbeit hätte aufnehmen können. Hat der Schädiger eine konkret zumutbare Arbeitsmöglichkeit nachgewiesen, ist es wiederum Sache des Verletzten, darzulegen und zu beweisen, warum er diese Möglichkeit nicht hat nutzen können (BGH, Urt. v. 23.1.1979 – VI ZR 103/78, juris Rn 12 f.).
Insoweit beschränkt sich der Vortrag des Klägers auf die pauschale Behauptung, das Arbeitsamt habe ihn nicht vermitteln können und eigene Bemühungen seien entweder gescheitert oder wegen der für die angebotenen Stellen erforderlichen Computer- und Englischkenntnisse von vorne herein aussichtslos gewesen. Er hat weder dargelegt, welche Vermittlungsbemühungen im Einzelnen das Arbeitsamt unternommen hat und warum diese erfolglos gewesen sind, noch hat er konkrete Angaben zu seinen eigenen Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle, etwa dazu gemacht, in welchem Umfang er Bewerbungen eingereicht hat, in welchen Branchen oder bei welchen Unternehmen er sich beworben hat, und ob es zumindest zu Vorstellungsgesprächen gekommen ist.
b) Indes ist der Senat im Rahmen des § 287 ZPO davon überzeugt, dass entsprechende Bewerbungsbemühungen erfolglos geblieben wären. Dass dem Kläger eine MdE von (lediglich) 20 % bescheinigt worden ist, bedeutet nicht ohne weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 80 % im Umkehrschluss. Es kommt vielmehr darauf an, was der Kläger mit seinen besonderen Beeinträchtigungen und eingeschränkten Fähigkeiten auf dem ihm zumutbar erreichbaren Arbeitsmarkt noch zu leisten in der Lage ist.
Es liegt auf der Hand, dass die Chancen, seine Arbeitskraft erfolgreich auf dem Arbeitsmarkt anzubieten, für den Kläger gering waren. Der Kläger war zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums schon fortgeschrittenen Alters, hatte jahrzehntelang ausschließlich seinen gelernten Beruf des Busfahrers ausgeübt und verfügt nicht über Zusatzqualifikationen, auf die er in anderen Tätigkeitsbereichen zurückgreifen kann. Vielfach vorausgesetzte Kenntnisse im EDV- oder Fremdsprachenbereich fehlen ihm. Nimmt man die unfallbedingten Einschränkungen hinzu, so ist die verbliebene Chance des Klägers, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu finden – jedenfalls wenn sie den Umfang der gegenwärtigen übersteigen soll – eher theoretischer Natur, da eine solche Arbeitsstelle nicht nur eine gegenüber einer Vollzeitkraft reduzierte Stundenzahl, sondern auch die Möglichkeit der freien Zeiteinteilung oder zumindest mehrfacher, angemessener Pausen sowie einer längeren Mittagspause mit Schlafmöglichkeit bieten müsste. Selbst bei Erfüllung all dieser Voraussetzung wäre nicht gesichert, dass der Kläge...