II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache lediglich im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen beruht die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung; § 513 ZPO.
1. Es ist der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen, dass die Klägerin im Wege der Abtretung gemäß § 398 BGB Inhaberin der streitgegenständlichen Forderung geworden ist. Die Beklagte kann Einwände gegen die Aktivlegitimation der Klägerin nämlich nicht mehr geltend machen. Denn zwischen den Parteien ist insoweit ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zustanden gekommen, welches das Schuldverhältnis insoweit dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entzogen und es in dieser Hinsicht endgültig festgelegt hat (vgl. zu den Wirkungen eines deklaratorischen Anerkenntnisses: Staudinger/Peter Marburger (2015) BGB § 781, Rn 8).
Der Anerkenntnisvertrag ist von der Beklagten durch ihr Regulierungsschreiben angeboten und von der Klägerin gemäß § 151 S. 1 BGB angenommen worden. Einer vorbehaltlosen Zahlung oder Gutschrift kann zwar nicht stets und ohne weiteres ein Anerkenntnis des Schuldners entnommen werden; hierzu bedarf es vielmehr des Vorliegens weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen (BGH, III ZR 545/16, bei juris).
Notwendige Voraussetzung ist, dass unter den Parteien Streit oder Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte herrschte (BGH, XI ZR 239/07, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Seit mehreren Jahren streitet sich die Versicherungswirtschaft im Bereich der Regulierung von Verkehrsunfällen mit Zessionaren darüber, ob Abtretungserklärungen der jeweiligen Geschädigten an Sachverständige bzw. Mietwagenfirmen wirksam sind. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat insoweit eine mehr oder weniger nachvollziehbare Kasuistik entwickelt. Darum geht es auch vorliegend. Die Klägerin forderte die Beklagte unter Übersendung einer Rechnung und der Abtretungserklärung zur Zahlung des Rechnungsbetrages auf. Wenn in einem solchen Fall, wie hier, die einstandspflichtige Haftpflichtversicherung auf eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung des Mietwagenunternehmens nicht mit völliger Ablehnung, sondern in der Weise reagiert, dass – mit Begründung – die geltend gemachte Schadensersatzforderung der Höhe nach gekürzt, der gekürzte Betrag aber ausgezahlt wird, liegt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages betreffend ein deklaratorisches Anerkenntnis vor. Dessen Annahme liegt in der Verbuchung des überwiesenen Betrages, wobei die Annahmeerklärung der Versicherung gemäß § 151 BGB nicht zugehen muss. Einwände zum Anspruchsgrund oder zur Aktivlegitimation wurden dagegen weder erhoben, noch vorbehalten (so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, 1 U 130/12, juris, für ein Abrechnungsschreiben betreffend Mietwagenkosten).
Soweit die 8. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal in vergleichbaren Fällen die Auffassung vertritt, ein deklaratorisches (kausales) Schuldanerkenntnis begründe keinen neuen selbstständigen Anspruch und an einem solchen fehle es mangels wirksamer Abtretung (8 S 51/21; Urt. v. 23.2.22; n.v.), vermag die 9. Zivilkammer dem nicht zu folgen. Insbesondere ist es unzutreffend, als Gegenstück zum konstitutiven das "deklaratorische Schuldanerkenntnis" zu begreifen, sofern damit das von § 781 BGB nicht erfasste kausale Anerkenntnis gemeint sein soll; denn dieses ist keineswegs zwingend rein deklaratorischer Natur, sondern kann ebenfalls konstitutiv wirken (Staudinger/Hau (2020) BGB § 781, Rn 2). Nach der Rechtsprechung werden durch das kausale Schuldanerkenntnis Einwendungen ausgeschlossen, die der Schuldner bei Abgabe seiner Erklärung kannte oder mit denen er zumindest gerechnet hat. Präkludiert wird der Schuldner nicht nur mit Einreden, sondern auch mit echten rechtshindernden oder -vernichtenden Einwendungen und mit der Berufung auf das Fehlen anspruchsbegründender Tatsachen (Staudinger/Hau (2020) BGB § 781, Rn 23). Denn ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann auch die Bedeutung haben, Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten der Parteien über den Anspruchsgrund und seine Rechtsgrundlage ein Ende zu bereiten. Insofern kann auch ein nur "möglicherweise" bestehendes Schuldverhältnis als tatsächlich bestehend bestätigt werden (BGH, IV ZR 107/78, juris; siehe auch BGH, VIII ZR 299/04, Rn 25 – 26, juris: Deklaratorisches Anerkenntnis eines wegen § 138 BGB nichtigen Anspruchs scheitert daran, dass die Nichtigkeitsgründe bei seiner Abgabe fortbestanden; OLG Karlsruhe, 1 U 25/18, Rn 54, juris).
2 a) Grundsätzlich wird zur Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten im Allgemeinen, zur Anwendung der Schätzgrundlage "Fracke" und zur Berechtigung von Nebenkosten auf die bei juris veröffentlichte Entscheidung der Kammer vom 8.7.2021, Az. 9 S 41/21, verwiesen.
b) Soweit sich die Beklagte darauf beruft, es hät...