Mit Urt. v. 14.7.2022 (VII ZR 422/21) hat der BGH eine Klage auf Schadensersatz einer Käuferin eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Motor Typ EA 189) ausgestatteten Pkws der Marke Audi gegen die VW AG abgewiesen. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB sei verjährt. Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin habe die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB erst im Jahr 2017 erlangt. Die Klägerin hatte unstreitig allgemeine Kenntnis von dem Dieselskandal. Sie habe spätestens bis Ende 2016 Veranlassung gehabt, die Betroffenheit ihres Fahrzeugs von dem Dieselskandal selbst zu recherchieren. Dies nicht getan zu haben, sei grob fahrlässig. Einen Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 S. 1 BGB habe die Klägerin nicht. Wenn der Käufer das Fahrzeug – wie hier – von der Tochtergesellschaft der Beklagten erworben habe, scheide ein Anspruch gegen die Muttergesellschaft auch dann aus, wenn es sich um den Erwerb eines Neuwagens handele (allgemein zum Anspruch nach § 852 S. 1 BGB beim Erwerb von Neuwagen mit unzulässiger Abschalteinrichtung: zfs 2022, 182). In diesen Fällen habe die Beklagte einen wirtschaftlichen Vorteil allenfalls im Zusammenhang mit der Herstellung und Veräußerung des Motors erlangt und nicht durch das Inverkehrbringen des nicht von ihr entwickelten und hergestellten Fahrzeugs der Tochtergesellschaft.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 109/2022 v. 14.7.2022

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?