Der Kl., der bei der Bekl. eine Verkehrsrechtsschutzversicherung unterhält, begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Bekl. zur Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegen die D. AG im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal" und die Freistellung von Kosten für die Anfertigung eines Stichentscheids.
Gegenstand des Versicherungsschutzes ist ausweislich des Versicherungsscheins "§ 25 ADAC Mehrfahrzeug-Verkehrs-Rechtsschutz mit Personen-Verkehrs-Rechtsschutz" unter Geltung der Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (VRB) 2014.
§ 25 VRB lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Versicherungsschutz besteht für den VN sowie dessen Ehepartner oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner und die minderjährigen Kinder in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insassen aller auf diese Personen zugelassenen Pkw, Kombis, zulassungspflichtigen Krafträder und Wohnmobile. Auf die versicherten Personen zugelassene Anhänger und Wohnwagen sind beitragsfrei mit versichert.
(N03) Der Versicherungsschutz umfasst: a) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 1), b) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 Nr. 2a), c) Verteidigungs-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 3), d) Disziplinar-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 4), e) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 Nr. N03), f) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 6).
Nach § 2 VRB leistet die Bekl. u.a. Schadenersatz-Rechtsschutz ("für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Versicherten, die auf gesetzlicher Haftpflicht des Schädigers beruhen").
Nach § 4 (2) VRB tritt der Rechtsschutzfall ein, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlich wird. Die Interessenwahrnehmung gilt hiernach für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt als erforderlich, in dem das dem Schadenersatzanspruch zugrunde liegende Schadenereignis eingetreten ist.
Der Kl., der von einem Autohaus einen gebrauchten D. mit Dieselmotor erworben hat, beabsichtigt, Schadensersatzansprüche gegen die D. AG mit der Begründung geltend zu machen, dass die Verantwortlichen den Pkw mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung und zudem mit einem sog. "Thermofenster" versehen und den Kl. dadurch vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hätten. Er hatte das Fahrzeug am 27.12.2019 erworben; die Zulassung auf ihn erfolgte am 17.1.2020.
Die Bekl. verweigerte auf die außergerichtliche Anfrage des Kl. hin mit Schreiben vom 31.3.2021 Deckungsschutz mit der Begründung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht habe. Sie wies den Kl. zugleich auf die Möglichkeit des in § 17 VRB vorgesehenen und als "Schiedsgutachterverfahren" bezeichneten Verfahrens hin.
Am 1.4.2021 erstellte der Prozessbevollmächtigte des Kl. eine mit "Stichentscheid" bezeichnete Stellungnahme, in welcher er zu dem Ergebnis kam, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Kl. hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Eine Bitte der Bekl., die Anlagen, auf welche sich der Prozessbevollmächtigte des Kl. in seiner Stellungnahme bezogen hatte und welcher der Stellungnahme teilweise nicht beigefügt waren, zu übersenden, ließ der Prozessbevollmächtigte unbeantwortet, sondern erhob stattdessen Klage.
Die Bekl. hat gegenüber der Klage mangelnde Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage eingewandt, da der Vortrag des Kl. zu den unzulässigen Abschalteinrichtungen unsubstantiiert sei und ins Blaue hinein erfolge. Der Stichentscheid sei nicht bindend.