Die in Österreich ansässigen Kläger stritten mit dem im Landgerichtsbezirk Traunstein ansässigen Beklagten im Rahmen einer Feststellungsklage um die Erbfolge nach der im Jahre 1993 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin war österreichische Staatsangehörige und hatte ihren letzten Wohnsitz in Österreich. In dem Rechtsstreit ging es insbesondere um die Frage, ob ein bestimmter Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol, der in dieser Erbsache nach österreichischem Recht ergangen war, unrichtig ist oder nicht.
Im ersten Verhandlungstermin vor dem LG Traunstein vom 6.5.2019 ließen sich die Kläger durch einen im Landgerichtsbezirk Traunstein ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Ferner erschien für die Kläger deren österreichischer Verkehrsanwalt, der Magister A. Durch Beschl. v. 19.12.2019 holte das LG Traunstein ein Rechtsgutachten zur Behauptung der Kläger ein, der bereits erwähnte Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol sei nach österreichischem Recht unrichtig. Nachdem das Rechtsgutachten vorlag, beraumte das LG Traunstein einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung ein, in dem auf Klägerseite wiederum deren Prozessbevollmächtigter und deren Verkehrsanwalt Magister A erschienen. Das LG Traunstein gab der Feststellungsklage durch Endurteil vom 30.12.2021 statt und erlegte dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf. In seiner Entscheidung wendete das LG Traunstein für den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Erbfall österreichisches Privatrecht an.
Hieraufhin machten die Kläger nach dem auf 118.000 EUR festgesetzten Streitwert mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 5.429,85 EUR brutto, die von ihnen verauslagten Gerichtskosten sowie die Kosten ihres österreichischen Verkehrsanwalts geltend. Hierzu legten sie eine Honorarnote des Magisters A vor, in der dieser – wohl nach österreichischem Gebührenrecht – Kosten in Höhe von 4.311,74 EUR brutto berechnet hatte. Zur Begründung ihres Antrags trugen die Kläger vor, Magister A habe sie bereits in dem Rechtsstreit vorangegangenen Nachlassverfahren betreut und sei über die Sach- und Rechtslage bestens informiert. Er habe ihrem Prozessbevollmächtigten und jedenfalls einem der Kläger die komplizierten Regelungen des österreichischen Rechts erläutert und die Problemstellungen zwischen deutschem und österreichischem Recht erörtert. Außerdem sei Magister A präsenter Ansprechpartner in den beiden vor dem LG Traunstein durchgeführten Verhandlungsterminen gewesen. Zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens legten die Kläger eine anwaltliche Versicherung ihres (deutschen) Prozessbevollmächtigten vor.
Der hierzu gehörte Beklagte bestritt einmal, dass Magister A in Österreich als Rechtsanwalt zugelassen ist. Außerdem sei seine Einschaltung als Verkehrsanwalt für die Kläger nicht notwendig gewesen. Hierzu hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass das LG Traunstein ein Rechtsgutachten zur Frage der Anwendung des österreichischen Erbrechts eingeholt hat, sodass die Hinzuziehung eines mit dem österreichischen Erbrecht betrauten Verkehrsanwalts nicht notwendig gewesen sei. Schließlich hätten die Kläger die zwischen ihren Anwälten gewechselte Korrespondenz nicht vorgelegt.
Der Rechtspfleger des LG Traunstein setzte durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8.4.2022 die von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf insgesamt 14.186,85 EUR verzinslich fest. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den von den Klägern verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 7.149,00 EUR, aus den Kosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 5.429,85 EUR und den Kosten des österreichischen Verkehrsanwalts in Höhe von 1.608,00 EUR. Die Kosten für den österreichischen Verkehrsanwalt errechnete der Rechtspfleger auf der Grundlage der bis zum 31.12.2020 gültigen Gebührentabelle des RVG mit einer 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3400 VV in Höhe von 1.588,00 EUR zzgl. der Postentgeltpauschale in Höhe von 20 EUR.
Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde wandte sich der Beklagte gegen die Festsetzung der Verkehrsanwaltskosten. Dies begründete er unter anderem damit, die Kläger hätten bereits nicht hinreichend substantiiert vorgebracht, dass ihr inländischer Prozessbevollmächtigter nicht über alle notwendigen Informationen verfügt habe. Es fehle an einem nachvollziehbaren Sachvortrag, warum eine Beauftragung des Verkehrsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei. Zu diesem Vorbringen nahmen die Kläger Stellung und legten eine Bestätigung der Tiroler Rechtsanwaltskammer über das Recht zur Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit in der Republik Österreich für Magister A vor.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten hatte vor dem OLG München keinen Erfolg.