[1] I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

[2] II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der von ihr geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 1.237,84 EUR, da sie den Gutachter nicht auf Vorschäden an der linken vorderen Seite ihres Fahrzeugs hingewiesen und dadurch die Untauglichkeit des von ihr beauftragten Gutachtens herbeigeführt hat. Bei den Gutachtenkosten handelte es sich folglich nicht um für die Geltendmachung des Schadensersatzes erforderliche und zweckmäßige Aufwendungen, deren Ersatz die Klägerin gemäß § 249 Abs. 1 BGB verlangen könnte. Dementsprechend belaufen sich die zu ersetzenden außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten lediglich auf 571,44 EUR.

[3] Im Einzelnen:

[4] 1.) Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.2017 – VI ZR 76/16, NJW 2017, 1875, beck-online). Regelmäßig sind die Gutachterkosten auch dann erstattungsfähig, wenn sich das Gutachten objektiv als ungeeignet herausstellt, insbesondere als unbrauchbar; eine Zurechnung von Fehlern des Sachverständigen zum Geschädigten nach § 278 BGB scheidet aus (vgl. Geigel Haftpflichtprozess/Katzenstein, 28. Aufl. 2020, Kap. 3 Rn 250 m.w.N.). Eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Gebühren eines zur Ermittlung der Reparaturkosten eingeholten Gutachtens ist aber ausgeschlossen, wenn der Geschädigte gegenüber dem von ihm beauftragten Privatsachverständigen erhebliche Vorschäden verschweigt und dieser deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt (Senat, Beschl. v. 10. 7. 2012 – 1 W 19/12, r + s 2013, 46, beck-online; Karl-Hermann Zeh, in: Wussow, UnfallhaftpflichtR, 17. Auflage 2021, § 14 Sachschaden Rn 167; MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, § 249 Rn 398 m.w.N.).

[5] 2.) Die Klägerin hat dem Sachverständigen erhebliche, zur Untauglichkeit des Gutachtens führende Vorschäden verschwiegen.

[6] a) Die Untauglichkeit des Gutachtens der Firma … zur Abrechnung ergibt sich daraus, dass die Reparaturkosten in Unkenntnis der Existenz von Vorschäden ermittelt worden sind und daher auch Kosten für die Instandsetzung des nicht unfallbedingten Schadens enthalten.

[7] Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich feststellen, dass der M. der Klägerin im Unfallzeitpunkt nicht reparierte Vorschäden im vorderen Bereich des linken vorderen Kotflügels und an der linken Seite des vorderen Stoßfängers aufwies. Diese Schäden sind dem Unfallereignis nach den Feststellungen des Sachverständigen T. nicht zuzuordnen.

[8] Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten auf S. 30 formuliert, dass die vorbenannten, auf Bild 24 seines Gutachtens erkennbaren "Schäden im linken Seitenbereich des vorderen Stoßfängers und im vorderen Bereich des linken vorderen Kotflügels des Klägerfahrzeuges nicht abschließend kompatibel mit dem Anstoß des Beklagtenfahrzeuges" seien, besteht aufgrund der in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen des Sachverständigen kein Zweifel daran, dass diese Schäden aus technischer Sicht nicht dem Unfall zugeordnet werden können.

[9] aa) Der Sachverständige setzt sich mit drei Bereichen des Lkw auseinander, die aufgrund der Höhenlage grundsätzlich geeignet wären, die schadhaften Spuren an dem Pkw der Klägerin zu zeichnen, namentlich (1) Unterfahrschutz/Schlussleuchtenhalter, (2) Kotflügel und (3) Hinterrad des Lkw.

[10] (1) Zu dem Komplex "Unterfahrschutz/Schlussleuchtenhalter" weist der Sachverständige auf S. 29 seines Gutachtens darauf hin, dass sich zwischen dem Unterfahrschutz und dem Schlussleuchtenhalter des Lkw eine Lücke von ca. 9 cm befindet, die keine zusammenhängende Spurenzeichnung erlaubt. Die Schäden an dem Fahrzeug der Klägerin in dem vorderen Bereich des vorderen Kotflügels sind aber zusammenhängend, denn an dem Radlaufbogen sind über die komplette Kontakthöhe Spuren gezeichnet worden.

[11] (2) Der Sachverständige legt weiter dar, dass der Kotflügel des Beklagtenfahrzeugs als Ursache für die Spurzeichnung auszuschließen ist. Zur Begründung führt er aus, dass der stumpfe Kotflügel Spuren gezeichnet hätte, wie sie im vorderen Bereich der Fahrertür und im hinteren Bereich des Kotflügels vorliegen und diese Charakteristik von der an dem Stoßfänger des Klägerfahrzeuges gezeichneten Spur abweicht.

[12] (3) Schließlich führt der Sachverständige aus, dass sich die Schadenentstehung durch einen Kontakt des Hinterrades des Lkw der Beklagten mit dem Fahrzeug der Klägerin ebenfalls nicht plausibel darstellen lasse, da dann – tatsächlich nicht vorhandene – Rotationsspuren entstanden wären (vgl. Gutachten …).

[13] bb) Soweit die Klägerin in erster Instanz mit Schriftsatz vom 17.6.2022 eingewandt hat, dass die Schäden am vorderen Kotflügel ihres Fahrzeu...

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