[5] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, der Kläger habe unter Nichteinhaltung seiner aus § 25 Abs. 3 StVO resultierenden Sorgfaltspflichten die Fahrbahn auf der S. brücke überquert, ohne auf den bevorrechtigten Fahrzeugverkehr zu achten und dem vom Beklagten zu 1 geführten Fahrzeug den Vorrang einzuräumen. Die Missachtung dieser Sorgfaltspflicht des Fußgängers sei regelmäßig leichtfertig und daher grob fahrlässig. Der Kläger habe den insoweit gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Insbesondere aufgrund der Fahrzeug- und der Straßenbeleuchtung habe er das vom Beklagten zu 1 geführte Fahrzeug rechtzeitig wahrnehmen können und müssen.
[6] Das Landgericht habe zutreffend ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1 verneint. Der Beklagte zu 1 sei weder mit einer den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren (§ 3 Abs. 1 StVO) noch habe er gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Entscheidend sei insoweit nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, als der Kläger die Fahrbahn erstmals betreten habe, sondern auf den Zeitpunkt, als der Kläger den Mittelstreifen überquert, die vom Beklagten zu 1 befahrene Fahrspur betreten und dadurch für den Beklagten zu 1 erstmals erkennbar zum Ausdruck gebracht habe, trotz des Herannahens des vom Beklagten zu 1 geführten Fahrzeuges dessen Vorrang nicht zu beachten. Ein Fahrzeugführer brauche nämlich nicht damit zu rechnen, dass ein Fußgänger das Überqueren einer mehrspurigen Straße über die Mittellinie hinaus fortsetze, obwohl das Kraftfahrzeug bereits nahe sei. Dieser Vertrauensgrundsatz erfahre lediglich Einschränkungen im Bereich des § 3 Abs. 2a StVO gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, wobei jedoch selbst hier konkrete Umstände dafür sprechen müssten, dass ein nicht verkehrsgerechtes Verhalten einer solchen Person drohe. Grundsätzlich müsse kein Autofahrer mit einem unbedachten und unvorsichtigen Verhalten erwachsener Fußgänger im Straßenverkehr rechnen. Bei der etappenweise möglichen Überquerung einer Fahrbahn dürfe sich ein Fahrzeugführer gegenüber einem Fußgänger deshalb darauf verlassen, dass dieser bei einer erkennbaren Trennung der Fahrbahnseiten – hier durch eine Mittellinie – mit dem Erreichen der anderen (Gegen-)Fahrbahnseite auf den von rechts kommenden Verkehr achte. Abgestellt auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Überquerens der Mittellinie sei es für den Beklagten zu 1 nicht mehr möglich gewesen, das Fahrzeug vor dem Zusammenstoß mit dem Kläger abzubremsen oder die Kollision durch ein Ausweichmanöver zu vermeiden. Dabei sei aufgrund der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen hinsichtlich der Bewegungsgeschwindigkeit des Klägers dessen Vortrag, er sei lediglich gegangen, widerlegt. Der Sachverständige habe in seinem schriftlichen Gutachten die wahrscheinliche Bewegungsgeschwindigkeit des Klägers im Bereich von 12 bis 18 km/h bestimmt und im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht insoweit ergänzt, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass der Kläger sich nicht mit einer wesentlich geringeren Geschwindigkeit als 10 km/h fortbewegt habe. Ob die Sicht des Beklagten zu 1 auf den Kläger durch einen entgegenkommenden Kastenwagen oder die A-Säule seines Fahrzeuges eingeschränkt gewesen sei, könne dahinstehen, da der Zusammenstoß für den Beklagten zu 1 in jedem Fall unvermeidbar gewesen sei. Einen Unabwendbarkeitsbeweis gemäß § 17 Abs. 3 StVG müssten die Beklagten nicht erbringen, weil § 17 StVG mangels einer Schadensverursachung durch "mehrere Fahrzeuge" nicht anwendbar sei. Es komme somit nicht darauf an, ob ein Idealfahrer überhaupt in diese Gefahrensituation gekommen wäre.
[7] Könne – wie hier – kein Verschulden des Kraftfahrers an der Kollision mit einem sorglos die Fahrbahn überquerenden Fußgänger festgestellt werden, trete die Haftung aus Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges hinter dem groben Eigenverschulden des Fußgängers zurück.
[8] II. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts können Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten gemäß § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, §§ 823, 249 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG nicht verneint werden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klage sei unbegründet, weil kein Verschulden des Beklagten zu 1 an dem Unfall festzustellen sei und die Haftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges deshalb hinter dem groben Eigenverschulden des Klägers zurücktrete, ist von Rechtsfehlern beeinflusst.
[9] 1. Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass es für die Frage der Haftung der Beklagten darauf ankommt, ob dem Beklagten zu 1 ein unfallursächliches schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann. Gelingt dem Kläger dieser Nachweis nicht, scheiden Schadensersatzansprüche nach §§ 823, 249 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG aus, ohne d...