Im Strafgesetzbuch will der Verfasser auf die §§ 315c, 316, 248b StGB eingehen.
Die Straßenverkehrsgefährdung spricht zunächst Personen an, die ein Fahrzeug führen.
Dabei ist nach Abs. 1 Nr. 1a eine Person aufgrund von Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage ihr Fahrzeug sicher zu führen.
Weiterhin kann die Fahrunsicherheit, im Gegensatz zu § 316 StGB, auch aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel nicht mehr vorhanden sein (Abs. 1 Nr. 1b). Wichtig ist dabei, dass es zusätzlich zu einer konkreten Gefahr für andere Personen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert kommen muss.
Ebenfalls können sich Fahrrad Fahrende strafbar nach dieser Bestimmung machen, wenn sie/er eine der so genannten sieben Todsünden begeht. In der Literatur findet man nicht besonders viele Entscheidungen zum Radfahrenden im Zusammenhang mit § 315c StGB.
Das BayObLG hatte den Fall eines Fahrradfahrers zu entscheiden. In der Begründung führt das Gericht aus:
“… Aus den Feststellungen der Strafkammer ergibt sich, dass der Angeklagte von einer Gaststätte im Zentrum Immenstadts mit dem Fahrrad nach Hause fuhr, obwohl er wegen einer BAK von 2,15 Promille absolut fahruntüchtig war. In der Sudetenstraße näherte er sich mit langsamer Geschwindigkeit in Schlangenlinien einem Pkw, dessen Fahrer gerade im Begriff war, auf der anderen – vom Angeklagten aus gesehen linken – Fahrbahnseite nach rückwärts mit Gehgeschwindigkeit in eine Parklücke einzuschwenken. Wegen seiner Trunkenheit kam der Angeklagte von seiner Fahrbahnseite ab, geriet nach links und stieß in langsamer Fahrweise mit dem vorderen Reifen seines Fahrrads gegen den linken vorderen Kotflügel des Pkw, dessen Fahrer sofort anhielt. An der Anstoßstelle des Pkw entstanden einige Kratzer. Der Eigentümer hat seinen Pkw unrepariert in Albanien verkauft. Nach dem Kostenvoranschlag einer Lackiererei hätte die Reparatur des Kotflügels rund 1.400 DM kosten sollen. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht zu Recht und mit Augenmaß die konkrete Gefahr eines bedeutenden Schadens verneint. Maßgebend ist dabei nicht der bedeutende Wert des Pkw, gegen den der Angeklagte mit seinem Fahrrad gestoßen ist, vielmehr kommt es darauf an, ob diesem Fahrzeug bei dem betreffenden Verkehrsvorgang ein bedeutender Schaden gedroht hat … Anhaltspunkte dafür, dass dem Pkw ein weiterer Schaden als die Lackkratzer gedroht hat, ergeben die Feststellungen nicht.
Beim Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB kommt es darauf an, dass jemand ein Fahrzeug führt, obwohl sie/er aufgrund von Alkohol oder anderer berauschender Mittel dazu nicht mehr in der Lage ist. Unterschieden wird zwischen absoluter und relativer Fahrunsicherheit. Die absolute Fahrunsicherheit nehmen die Gerichte bei Fahrrad Fahrenden grds. bei 1,6 Promille an. So stellt das OLG Celle fest: Der Beweisgrenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Radfahrern ist – entsprechend der Herabsetzung des Beweisgrenzwertes für die absolute Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern auf 1,1 Promille durch den BGH – mit 1,6 Promille anzusetzen. Dies gilt zumindest dann, wenn das die Blutprobe untersuchende Institut erfolgreich an Ringversuchen teilgenommen hat. Oder auch das OLG Zweibrücken : Ein Radfahrer ist schon mit einer BAK von 1,6 Promille (früher: 1,7 Promille) absolut fahruntauglich (Konsequenz aus BGH, 1990-06-28, 4 StR 297/90). In der zitierten Entscheidung des 4. Senats wird festgehalten: Kraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig (zuvor waren dies noch 1,3 Promille, der Verf.). Siehe dazu auch OLG Karlsruhe und OLG Hamm.
Bezogen auf die relative Fahrunsicherheit gilt die Grenze von 0,3 Promille für alle Fahrzeugführenden. Dann muss anhand von Indizien und Auffälligkeiten während der Fahrt oder auch danach festgestellt werden, dass die Person nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
Pegel stellt mit Verweis auf mehrere BGH-Entscheidungen fest: Fahrunsicherheit besteht, wenn die Gesamtleistungsfähigkeit eines Fahrzeugführers, besonders infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher (psychophysischer) Leistungsausfälle, so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr befähigt ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke – auch bei plötzlich auftretenden schwierigen Verkehrslagen – sicher zu steuern. Dazu auch Quarch oder auch Heger.
§ 248b StGB, Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
Zu nennen ist noch diese Bestimmung.
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.