“II. Die gem. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff. ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die vom Prozessvollbemächtigten der Kläger für diese geltend gemachten Anreisekosten zum Termin in Höhe von 1.000,00 EUR stellen sich als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung gemäß § 91 Abs. 1 ZPO dar.
1. Die Vorschrift des § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach dem ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden können, betrifft die Kostengrundentscheidung. Geht es um die Festsetzung der Kosten eines an der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Beteiligten gegen den Zeugen als Schuldner der Mehrkosten gemäß §§ 103 ff. ZPO, greift auch hier die das Kostenfestsetzungsverfahren beherrschende Grundregel des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein, dass nur solche Kosten zu erstatten sind, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren.
Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.2004 – I ZB 23/04, RVGreport 2005, 233 (Hansens) = NJW-RR 2005, 725; Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02, BRAGOreport 2003, 13 (ders.) = AGS 2003, 97; MüKo/ZPO-Schulz, 6. Aufl., § 91 Rn 48 f. m.w.N.).
Wenn nach dieser Maßgabe grundsätzlich die Hinzuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist, ist der Partei nach ständiger Rechtsprechung des BGH regelmäßig auch das Recht zuzubilligen, sich durch diesen mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, so dass dessen Reisekosten in vollem Umfang zu ersetzen sind. Auch im umgekehrten Fall, dass eine Partei, weil ausnahmsweise eine entsprechende Hinzuziehung nicht erforderlich ist, einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, würden Reisekosten – dann der Partei zu einem Informationsgespräch mit dem Anwalt – erstattungsfähig sein. § 91 Abs. 2 Satz 1 HS 2 ZPO verlangt insoweit keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war. Vielmehr ist das Interesse der Partei an der Terminswahrnehmung durch ihren mit der Sache vertrauten Anwalt gegenüber dem Interesse der Gegenseite an einer Kostenersparnis grundsätzlich vorrangig. Die Erweiterung der Postulationsfähigkeit vor den Landgerichten auf alle bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Anwälte ist wesentlich auch damit begründet worden, dass das Interesse der Mandanten dahingehe, von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Zivilgerichten vertreten werden zu können. Die Erwägung, dass der Unterbevollmächtigte nur das “ausführende Organ‘ des Prozessbevollmächtigten sei, der Prozessstrategie und -taktik mit der Partei besprechen könne und mit der Fertigung der Schriftsätze den Vortrag in der mündlichen Verhandlung bestimme, wird den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten in der Beweisaufnahme, deren Verlauf und die daraus gegebenenfalls zu ziehenden Schlussfolgerungen noch weniger “planbar‘ sind als die mündliche Verhandlung, nicht gerecht. Dem Umstand, dass die Reisekosten im Einzelfall – bei geringen Streitwerten und großer Entfernung zwischen Kanzleisitz und Prozessgericht – die Kosten eines Unterbevollmächtigten deutlich übersteigen können, kommt insoweit keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2017 – X ZB 11/15, RVGreport 2017, 422 (Hansens) = AGS 2017, 537; Beschl. v. 28.1.2010 – III ZB 64/09, RVGreport 2010, 156 (ders.) = JurBüro 2010, 369; Beschl. v. 11.12.2007 – X ZB 21/07, zfs 2008, 226 m. Anm. Hansens = RVGreport 2008, 112 (ders.) = AGS 2008, 204).
2. Vorliegend war die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Kläger mit seinem Kanzleisitz in Brasilien für die Durchführung des Klageverfahrens in diesem Sinne zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die Kläger haben ihrerseits ihren Wohnsitz in Brasilien. Sowohl im Hinblick auf die Möglichkeit eines persönlichen Mandantengesprächs wie auch die direkte Verständigung in ihrer portugiesischen Muttersprache war die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten sachgerecht. Es handelte sich überdies um eine nicht einfach gelagerte Sach- und Rechtslage bei einem nicht unerheblichen Streitwert von vorläufig 50.000,00 EUR. Aufgrund der Zulassung des Prozessbevollmächtigten zur Rechtsanwaltschaft unter Befreiung von der Kanzleipflicht in der Bundesre...