II. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG ein Schadenersatzanspruch in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu.
1. Das Fahrzeug des Klägers wurde durch das Unfallereignis, für das die Beklagte unstreitig in vollem Umfang einzustehen hat, im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG beschädigt.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Geschädigte nach allgemeinen Regeln das Entstehen und den Umfang eines Sachschadens im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG darzulegen und zu beweisen hat. Dabei bleibt es auch, wenn der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer – wie hier die Beklagte – den Umfang oder die Höhe des geltend gemachten Schadens bestreitet mit der Behauptung, der Gegenstand sei bereits durch ein früheres Ereignis beeinträchtigt worden (BGH, Beschl. v. 15.10.2019 – VI ZR 377/18, Rn 8, juris). Der Kläger muss dann darlegen und beweisen, welcher Schaden (abgrenzbar) auf das spätere Schadensereignis zurückzuführen ist. Das schließt je nach Lage des Falles die Notwendigkeit von Darlegungen dazu ein, dass und auf welche Weise ein Vorschaden beseitigt wurde. Sowohl die Darlegung als auch die Beweisführung werden dem Geschädigten durch § 287 ZPO erleichtert (BGH, Beschl. v. 6.6.2023 – VI ZR 197/21, Rn 13, juris). Danach muss für die Ersatzfähigkeit eines mit dem späteren Schadensereignis kompatiblen Schadens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sein, dass dieser Schaden bereits durch das Vorschadensereignis entstanden ist (vgl. Senat, Beschl. v. 30.1.2024 – 3 U 68/23 [n.v.]; Saarl. OLG, Urt. v. 17.2.2022 – 4 U 94/21, Rn 24 f., juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.3.2021 – 1 U 72/20, Rn 41, juris).
b) Der Kläger hat als Reaktion auf das von der Beklagten vorgelegte Schadensgutachten des Kfz-Sachverständigen … vom 9.4.2019 eingeräumt, das Fahrzeug sei bereits am 5.4.2019 im Heckbereich beschädigt worden, als es zu einem leichten Anstoß durch ein rangierendes Fahrzeug gekommen sei. Dieser Schaden sei indes deutlich geringer gewesen als der jetzt entstandene und habe, abgesehen von der Stoßstange, andere Fahrzeugteile betroffen. So seien etwa der Kofferraumdeckel, die Heckleuchte rechts und der Querträgerstoßfänger nicht defekt gewesen. Der Vorschaden sei fachgerecht durch die Erneuerung der Zierleisten einschließlich der Sensoren und der Auspuffblende beseitigt worden. Lediglich die Stoßstange sei nicht erneuert, sondern nur lackiert worden. Zum Beleg hierfür hat der Kläger mehrere Fotografien vorgelegt, von denen er behauptet, dass sie den durch den Schadensgutachter bestätigten Zustand nach erfolgter Reparatur zeigten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger damit seiner Darlegungslast genügt. Der vom Landgericht vermissten Darlegungen dazu, ob – wie in dem Schadensgutachten vom 9.4.2019 für erforderlich gehalten – der Kotflügel instandgesetzt, konserviert und lackiert und die Stoßstangenhalterungen ersetzt wurden, bedurfte es in Anbetracht der Behauptung, der Vorschaden sei (bis auf die Stoßstange) insgesamt fachgerecht beseitigt worden, nicht. Ebenso wenig war für einen ordnungsgemäßen Sachvortrag die Vorlage von Rechnungen über die durchgeführten Reparaturmaßnahmen notwendig.
c) Nach dem in zweiter Instanz eingeholten Sachverständigengutachten, das der Senat für überzeugend hält und gegen das keine Partei Einwände erhoben hat, wurden durch den streitgegenständlichen Unfall die Heckklappe und die Rückleuchte des Klägerfahrzeugs beschädigt. Ein zusätzlicher Schaden an der hinteren Stoßfängerverkleidung ist nicht entstanden, da diese bereits bei dem früheren Unfallereignis beschädigt und nach den Feststellungen des Sachverständigen anschließend nicht ausgetauscht worden war. Letzteres hat der Kläger gegenüber dem Sachverständigen bestätigt. Den in dem Schadensgutachten vom 6.7.2021 dokumentierten Schaden ("Verzug") an der Seitenwand vermochte der Sachverständige nicht auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen. Die Kosten für die Reparatur der unfallbedingten (zusätzlichen) Schäden hat der Sachverständige unbeanstandet mit 2.022,93 EUR netto ermittelt. Höhere Reparaturkosten kann der Kläger, der seinen Schaden auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten abrechnet, nicht ersetzt verlangen.
2. Eine Wertminderung steht dem Kläger nicht zu. Eine solche ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen durch den streitgegenständlichen Unfall nicht eingetreten, da der Vorschaden nicht vollständig bzw. fachgerecht repariert wurde.
3. Die weiterhin beanspruchten Sachverständigenkosten sind nicht ersatzfähig.
a) Sachverständigenkosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, sofern die Begutachtung des Fahrzeugs zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig war (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.12.2022 – VI ZR 324/21, Rn 8, juris). Ihre Erstattungsfähigkeit ...