I. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf diejenigen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Mit einstimmig gefasstem Beschl. v. 12.12.2023 (Bl. 96 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II) hat der Senat auf seine Absicht, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, hingewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt:
“Das Landgericht hat die Klage zutreffend unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. nur OLG Hamm Beschl. v. 14.8.2012 – 9 U 119/12, NJW-RR 2013, 25 = juris Rn 4 ff.; Senat Beschl. v. 7.2.2012 – 7 U 87/11, BeckRS 2012, 10997 = juris Rn 3 ff.; siehe dem Urteil nachfolgend auch OLG Hamm Beschl. v. 1.2.2023 – 11 U 67/22, juris Rn 3 ff. [auch bei nrwe.de]), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird und von der der Senat nach Beratung nicht abzuweichen gedenkt, unter nicht zu beanstandender Würdigung im Einzelfall abgewiesen. Die Einwendungen der Beklagten, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 61 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-61 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.
1. Ein (quasi-)vertraglicher Anspruch besteht mangels entsprechenden (vor-)vertraglichen Verhältnisses der Parteien nicht (vgl. dazu Senat Beschl. v. 7.2.2012 – 7 U 87/11, BeckRS 2012, 10997 = juris Rn 5).
2. Ein Anspruch aus § 836 BGB besteht nicht (vgl. dazu OLG Hamm Beschl. v. 1.2.2023 – 11 U 67/22, juris Rn 3; OLG Hamm Beschl. v. 14.8.2012 – 9 U 119/12, NJW-RR 2013, 25 = juris Rn 6).
3. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 35 Abs. 8 LBauO NRW besteht nicht (vgl. dazu OLG Hamm Beschl. v. 14.8.2012 – 9 U 119/12, NJW-RR 2013, 25 = juris Rn 6; Senat Beschl. v. 7.2.2012 – 7 U 87/11, BeckRS 2012,10997 = juris Rn 7). Dass die Beklagte gegen § 10 der ordnungsbehördlichen Satzung vom 17.12.2013 (Bl. 106 ff. der erstinstanzlichen Papierakte [im Folgenden: GA I-106 ff.]) verstoßen hätte, stellt eine Behauptung der Klägerin ins Blaue hinein dar. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin oder Dritte am Haus der Beklagten einen Schneeüberhang oder Eiszapfen vor dem Unfallgeschehen festgestellt hätten (vgl. dazu Senat Beschl. v. 7.2.2012 – 7 U 87/11, BeckRS 2012, 10997 = juris Rn 8). Im Gegenteil hat sie vorgetragen, dass unmittelbar im Luftraum über der Parkfläche kein Anlass bestand anzunehmen, dass eine Gefahrensituation vorliegen könnte. Hätte insbesondere die Klägerin etwas dergleichen festgestellt und gleichwohl geparkt, läge (dann) auch (erst recht) ein den Anspruch ausschließendes ganz überwiegendes Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB vor (vgl. dazu Senat Beschl. v. 7.2.2012 – 7 U 87/11, BeckRS 2012, 10997 = juris Rn 24).
4. Schließlich hat das Landgericht auch zutreffend festgestellt, dass im vorliegenden Einzelfall kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht (vgl. dazu, insbesondere zu besonderen Umständen, die ausnahmsweise eine Haftung begründen können OLG Hamm Beschl. v. 14.8.2012 – 9 U 119/12, NJW-RR 2013, 25 = juris Rn 9 ff.; Senat Beschl. v. 7.2.2012 – 7 U 87/11, BeckRS 2012, 10997 = juris Rn 10 ff., 23).
Besondere, eine Verkehrssicherungspflicht ausnahmsweise begründende Umstände ergeben sich hier insoweit weder aus der auf einem Lichtbild (Anlage K2, GA 42) erkennbaren Dachneigung noch aus dem Umstand, dass die Polizei nach dem Unfall die Gehwege (nicht die Parkflächen) abgesperrt hat (Lichtbild in Anlage K1 und K2, GA I-42). Im Gegenteil ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, wie die Beklagte angesichts der von der Klägerin selbst geschilderten und gerichtsbekannten Ausnahmesituation in der Kürze der Zeit Schneefanggitter hätte anbringen oder ihr Dach sonst mit zumutbarem Aufwand vom Schnee hätte befreien können (vgl. dazu OLG Hamm Beschl. v. 1.2.2023 – 11 U 67/22, juris Rn 5; OLG Hamm Beschl. v. 14.8.2012 – 9 U 119/12, NJW-RR 2013, 25 = juris Rn 13).
Schließlich musste die Beklagte die Klägerin auch nicht mit Warnschildern vor Schneeabgängen warnen, weil die Gefahrumstände aufgrund der von der Klägerin selbst wahrgenommenen Ausnahmesituation für sie ohne Weiteres selbst ersichtlich waren (vgl. dazu OLG Hamm Beschl. v. 1.2.2023 – 11 U 67/22, juris Rn 7; OLG Hamm Beschl. v. 14.8.2012 – 9 U 119/12, NJW-RR 2013, 25 = juris Rn 14; Senat Beschl. v. 7.2.2012 – 7 U 87/11, BeckRS 2012, 10997 = juris Rn 23). Dazu gehören auch die Dachneigung und die Schneeauflage. Wie die Klägerin selbst vorträgt, waren die Dachneigung und damit die Schneeauflage jedenfalls von der gegenüberliegenden Straßenseite aus, erkennbar. Durch Abstellen des Fahrzeugs an einem anderen Ort wäre der Unfall dann vermeidbar gewesen. Das damit verbundene im Hinblick auf die Ausnahmesituation sorglose Abstellen des Fahrzeugs begründet mithin auch ein den Anspruch ausschließ...