Leitsatz (amtlich)
1. Es besteht im Ruhrgebiet weiterhin (trotz oder gerade wegen des Klimawandels) keine dahingehende allgemeine Verkehrssicherungspflicht, Schneefanggitter auf Dächern von Gebäuden anzubringen (im Anschluss an OLG Hamm Beschl. v. 1.2.2023 - 11 U 67/22, BeckRS 2023, 45655 = juris Rn. 4; OLG Hamm Beschl. v. 14.8.2012 - 9 U 119/12, NJW-RR 2013, 25 = juris Rn. 5; OLG Hamm Beschl. v. 7.2.2012 - 7 U 87/11, BeckRS 2012, 10997 = juris Rn. 12 ff.).
2. Auch für das Aufstellen von Warnschildern vor Schneeabgängen besteht kein Anlass, wenn die Gefahrumstände für jedermann wie für den Geschädigte aufgrund der wahrnehmbaren Ausnahmesituation ohne Weiteres ersichtlich sind (im Anschluss an OLG Hamm Beschl. v. 1.2.2023 - 11 U 67/22, BeckRS 2023, 45655 = juris Rn. 7; OLG Hamm Beschl. v. 14.8.2012 - 9 U 119/12, NJW-RR 2013, 25 = juris Rn. 14; OLG Hamm Beschl. v. 7.2.2012 - 7 U 87/11, BeckRS 2012, 10997 = juris Rn. 23).
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1-2, § 836; LBauO NRW § 35 Abs. 8
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 1 O 178/21) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.05.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (1 O 178/21) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis 6.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf diejenigen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Mit einstimmig gefasstem Beschluss vom 12.12.2023 (Bl. 96 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II) hat der Senat auf seine Absicht, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, hingewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt:
"Das Landgericht hat die Klage zutreffend unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. nur OLG Hamm Beschl. v. 14.8.2012 - 9 U 119/12, NJW-RR 2013, 25 = juris Rn. 4 ff.; Senat Beschl. v. 7.2.2012 - 7 U 87/11, BeckRS 2012, 10997 = juris Rn. 3 ff.; siehe dem Urteil nachfolgend auch OLG Hamm Beschl. v. 1.2.2023 - 11 U 67/22, juris Rn. 3 ff. [auch bei nrwe.de]), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird und von der der Senat nach Beratung nicht abzuweichen gedenkt, unter nicht zu beanstandender Würdigung im Einzelfall abgewiesen. Die Einwendungen der Beklagten, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 61 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-61 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.
1. Ein (quasi-)vertraglicher Anspruch besteht mangels entsprechenden (vor-)vertraglichen Verhältnisses der Parteien nicht (vgl. dazu Senat Beschl. v. 7.2.2012 - 7 U 87/11, BeckRS 2012, 10997 = juris Rn. 5).
2. Ein Anspruch aus § 836 BGB besteht nicht (vgl. dazu OLG Hamm Beschl. v. 1.2.2023 - 11 U 67/22, juris Rn. 3; OLG Hamm Beschl. v. 14.8.2012 - 9 U 119/12, NJW-RR 2013, 25 = juris Rn. 6).
3. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 35 Abs. 8 LBauO NRW besteht nicht (vgl. dazu OLG Hamm Beschl. v. 14.8.2012 - 9 U 119/12, NJW-RR 2013, 25 = juris Rn. 6; Senat Beschl. v. 7.2.2012 - 7 U 87/11, BeckRS 2012,10997 = juris Rn. 7). Dass die Beklagte gegen § 10 der ordnungsbehördlichen Satzung vom 17.12.2013 (Bl. 106 ff. der erstinstanzlichen Papierakte [im Folgenden: GA I-106 ff.]) verstoßen hätte, stellt eine Behauptung der Klägerin ins Blaue hinein dar. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin oder Dritte am Haus der Beklagten einen Schneeüberhang oder Eiszapfen vor dem Unfallgeschehen festgestellt hätten (vgl. dazu Senat Beschl. v. 7.2.2012 - 7 U 87/11, BeckRS 2012, 10997 = juris Rn. 8). Im Gegenteil hat sie vorgetragen, dass unmittelbar im Luftraum über der Parkfläche kein Anlass bestand anzunehmen, dass eine Gefahrensituation vorliegen könnte. Hätte insbesondere die Klägerin etwas dergleichen festgestellt und gleichwohl geparkt, läge (dann) auch (erst recht) ein den Anspruch ausschließendes ganz überwiegendes Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB vor (vgl. dazu Senat Beschl. v. 7.2.2012 - 7 U 87/11, BeckRS 2012, 10997 = juris Rn. 24).
4. Schließlich hat das Landgericht auch zutreffend festgestellt, dass im vorliegenden Einzelfall kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht (vgl. dazu, insbesondere zu besonderen Umständen, die ausnahmsweise eine Haftung begründen können OLG Hamm Beschl. v. 14.8.2012 - 9 U 119/12, NJW-RR 2013, 25 = juris Rn. 9 ff.; Senat Beschl. v. 7.2.2012 - 7 U 87/11, BeckRS 2012, 10997 = juris Rn. 10 ff., 23).
Besondere, eine Verkehrssicherungspflicht ausnahmsweise begründende Umstände ergeben sich hier insoweit weder aus der auf einem Lichtbild (Anlage K2, GA 42) erkennbaren Dachneigung noch aus dem Umstand, dass die Po...