II. Die zulässige Berufung der Klägerin unterliegt gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht und des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen nach einstimmigem Votum des Senats der Zurückweisung. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich; auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2-4 ZPO).
Hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussicht wird zunächst auf die im Senatsbeschluss vom 12.12.2023 enthaltenen Ausführungen Bezug genommen. Die schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 23.1.2024 geben keinen Anlass, hiervon Abstand zu nehmen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Die Ausführungen des Senats zur Verneinung von vertraglichen und quasi-vertraglichen Ansprüchen sowie Ansprüchen aus § 836 BGB, § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 8 LBauO NRW [in der bis zum 31.12.2023 gültigen Fassung] und in Verbindung mit § 10 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt A. vom 17.12.2013 greift die Klägerin in ihrem neuerlichen Schriftsatz nicht mehr an.
2. Soweit die Klägerin die Ausführungen des Senats zu einem Schadensersatzanspruch wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung aus § 823 Abs. 1 BGB angreift, greifen die Rügen nicht durch.
a) Eine Pflicht, Schneefanggitter am Hause der Beklagten zu errichten oder das Dach vom Schnee zu befreien, bestand nicht, wobei schon zweifelhaft ist, ob die Klägerin die diesbezüglichen Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.12.2023 mit ihrem neuerlichen Schriftsatz überhaupt anzugreifen beabsichtigt. Bezieht man die Ausführungen zur Dachneigung indes auch auf eine mögliche Pflicht zur Errichtung eines Schneefanggitters, so greift die Rüge nicht durch. Selbst wenn man mit der Klägerin eine besonders steile Dachneigung von mehr als 45 Grad annimmt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14.8.2012 – 9 U 119/12 Rn 10), so vermag dies allein im schneearmen A. keine Verpflichtung zu begründen, Schneefanggitter anzubringen. Ob eine Verkehrssicherungspflicht besteht, ist aus einer Gesamtbetrachtung der Umstände heraus zu entscheiden; die Rechtsprechung, die eine Verkehrssicherungspflicht bei steilen Schrägdächern (über 45 Grad) bejaht, gründet sich in allen Fällen nicht ausschließlich auf das Vorhandensein eines außergewöhnlichen, die Gefahr erhöhenden Daches, sondern jeweils auf zusätzliche weitere Umstände, wie allgemeinen Schneereichtum, eine bestehende Ortsüblichkeit oder sogar eine bestehende behördlich angeordnete Schneefanggitterpflicht (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 20.1.2012 – 19 U 167/11, juris Rn 14). Die isolierte Betrachtung eines einzelnen Umstands ist nicht zulässig. Weitere, die Gefahr einer Schneelawine erhöhende Umstände lagen hier jedoch nicht vor.
Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Anbringung eines Schneefanggitters, selbst wenn sie dieses wegen der ergiebigen Schneefälle hätte erwägen müssen, in der Kürze der Zeit noch vor dem Abgang der Schneemassen hätte bewerkstelligen können (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14.8.2012 – I-9 U 119/12, juris Rn 12).
b) Es bestand indes auch keine Verkehrssicherungspflicht, vor dem Abgang von Dachlawinen zu warnen, weil Vorsorgemaßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nur dann geboten sind, wenn die Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den Verkehrsteilnehmern zu erwartenden eigenen Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar ist (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1100; OLG Hamm, Beschl. v. 7.2.2012 – 7 U 87/11, juris Rn 23).
Die Gefahrenquelle war für die Klägerin indes rechtzeitig erkennbar. Die Klägerin hat ihr Eigentum – mit ihren Worten – "sehenden Auges" in eine Gefahrensituation gebracht. Zwar ist unstreitig, dass die Klägerin das Fahrzeug bereits am 8.2.2021 abstellte und es erst am 9.2.2021 zur das klägerische Fahrzeug beschädigenden Dachlawine kam. Der extreme Schneefall hatte aber bereits eingesetzt, als die Klägerin am 8.2.2021 nach A. fuhr und ihr Auto unterhalb des Daches der Beklagten abstellte. Die Schneesituation war der Klägerin auch bekannt, zumal diese im – obwohl weitgehend flachen – U. mit Schneeketten unterwegs war. Bei heftigem Schneefall droht – was aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt ist – der Abgang von Dachlawinen. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin bereits dies zum Anlass hätte nehmen müssen, nicht vor einem Haus zu parken, sondern einen geschützten Parkplatz – etwa in einem Parkhaus – aufzusuchen, hätte sie aufgrund der heftigen Schneefälle jedenfalls Anlass gehabt, beim Parkvorgang die Dachsituation des Hauses der Beklagten zu überprüfen. Dann wäre ihr die – von ihr behauptete – extreme, jedenfalls aber überdurchschnittliche Dachneigung aufgefallen, die sie zum Überdenken ihrer Parkposition hätte veranlassen müssen.
Die Klägerin kann sich – wie sie es anscheinend mit ihrem neuerlichen Schriftsatz andeuten will – nicht darauf berufen, die Schneefälle hätten erst nach dem Abstellen des Fa...