[15] 2. Das BG hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Bekl. in dem von ihm tenorierten Umfang verpflichtet ist, die Kosten der erstinstanzlichen Geltendmachung von deliktischen Schadensersatzansprüchen des Kl. aufgrund des Fahrzeugkaufs zu tragen.
[16] a) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das BG zunächst angenommen, dass für den geltend gemachten Rechtsschutzfall – den Erwerb des Fahrzeugs – im Sinne von § 25a Abs. 1 und Abs. 3, § 4 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. a ARB 2016 Versicherungsschutz besteht.
[17] b) Rechtsfehlerfrei ist das BG auch davon ausgegangen, dass die Bekl. nicht berechtigt war, gemäß § 3a Abs. 1 Buchst. a bis Buchst. c ARB 2016 Deckungsschutz zu versagen. Denn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Kl. hat hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 3a Abs. 1 Buchst. a ARB 2016.
[18] aa) Mit diesem Einwand, für dessen Voraussetzungen der VR beweispflichtig ist (vgl. BGHZ 178, 346 Rn 23), kann die Bekl. den Deckungsschutz zwar ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist, d.h. in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die aus § 114 Abs. 1 ZPO übernommene Formulierung bringt zum Ausdruck, dass der VR Versicherungsschutz unter den sachlichen Voraussetzungen gewährt, unter denen eine Partei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beanspruchen kann (vgl. Senat VersR 2003, 454 …). Das beruht darauf, dass die sachlichen Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht in der Rechtsschutzversicherung die gleichen wie bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe sind (…). Hiernach genügt es, wenn der von einem Kl. angenommene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (vgl. Senat VersR 1988, 174 …).
An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (…). Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang mithin offen ist (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1559 Rn 18 m.w.N.). Hat sich noch keine herrschende Meinung gebildet, so ist großzügig zu verfahren (Senat VersR 1994, 1061).
[19] bb) Nach diesem Maßstab hat das BG … – zutreffend angenommen, dass die Erfolgsaussichten für die beabsichtigte gerichtliche Geltendmachung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2, § 31 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 und Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie) auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vorlagen. Erfolgt nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: durch den EuGH) zugunsten des VN, sind für die Beurteilung des Deckungsschutzanspruchs die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem BG maßgeblich.
Anders als die Revision meint, hat das BG daher bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu Recht die nach dem Zeitpunkt der Deckungsablehnung ergangene, dem VN günstige Klärung durch den EuGH NJW 2023, 1111 Rn 81 ff. berücksichtigt, wonach Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs schützen können.
[20] (1) Für die Frage, ob die beabsichtigte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VN hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Deckungsgesuchs abzustellen, d.h. auf den Zeitpunkt, in dem der Rechtsschutzversicherer seine Entscheidung trifft, hier Dezember 2021 (vgl. nur OLG Karlsruhe VersR 2024, 158 …).
[21] (2) Treten aber – wie hier bei unverändertem Sachverhalt und gleichbleibender Rechtslage – zwischen der ablehnenden Entscheidung des Deckungsschutzantrags und der gerichtlichen Entscheidung über eine Deckungsklage Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten ein, die sich – wie hier – zugunsten des Rechtsschutzsuchenden auswirken und die nach dem einschlägigen Fachrecht zu berücksichtigen sind, sind diese nach der überwiegenden und zutreffenden Ansicht in Rspr und Lit bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu beachten (so OLG Celle, Beschl. v. 14.9.2023 – 11 U 39/23; OLG Hamm VersR 2024, 113; VersR 2023, 1290 … a.A. OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.5.2023 – 8 U 3296/22; vorgehend VersR 2024, 29; OLG Frankfurt VersR 2023, 442; OLG Bremen BeckRS 2022, 37412 Rn 5; OLG Schleswig r+s 2022, 512 Rn 9 …).
[22] (a) Dafür sprechen Wortlaut, Sinn und Zweck von § 3a Abs. 1 ARB 2016 sowie Erwägungen zu Billigkeit und Verfahrensökonomie, die Identität der sachlichen Voraussetzungen im Rechtsschutzversicherungs- und Prozesskostenhilfeverfahren sowie die Intention von § 128 VVG.
[23] (aa) Anhaltspunkte für ein Verständnis dahingehen...