[1] I. Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.
[2] Am 7.3.2020 wurde das vom Kläger bei der M. GmbH geleaste Fahrzeug durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt. Die volle Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens. Diese ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 31.195,36 EUR netto und eine Wertminderung von 3.500 EUR. Er gab den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs mit 31.932,77 EUR netto und den Restwert mit 18.060 EUR an. Der Kläger ließ mit Zustimmung der Leasingfirma das Fahrzeug für insgesamt 47.739,68 EUR brutto reparieren. Die Leasinggeberin ermächtigte den Kläger zur Geltendmachung der fahrzeugbezogenen Ansprüche im eigenen Namen.
[3] Mit der Klage hat der Kläger unter anderem verlangt, ihn von Reparaturkosten der Kfz-Werkstatt, Mietwagenkosten für den Zeitraum 7. bis 21.3.2020 sowie Rechtsanwaltskosten freizustellen, den Minderwert gegenüber der Leasinggesellschaft auszugleichen und ihm weitere Mietwagenkosten für den Zeitraum 21. März bis 30.5.2020 in Höhe von 1.318,46 EUR nebst Prozesszinsen zu erstatten. Das Landgericht hat die Klage bis auf die geforderte Freistellung von Mietwagenkosten für den Zeitraum 7. bis 21.3.2020 und von anteiligen Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Schadensersatzpflicht der Beklagten habe auf Totalschadensbasis zu erfolgen und sei auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Freistellung von Reparaturkosten und Ausgleich des Minderwerts. Dem Kläger stehe nur ein Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten für die Dauer der Wiederbeschaffung des Fahrzeugs von 14 Tagen zu.
[4] Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers nach vorherigem Hinweis durch Beschluss als unzulässig verworfen, soweit der Kläger Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.318,46 EUR und Freistellung von weiteren Rechtsanwaltskosten begehrt. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig im Hinblick auf die geforderte Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.318,46 EUR. Soweit sich der Kläger mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung als unbegründet gewandt hat, hat der Senat diese mit Beschl. v. 28.5.2024 – VI ZR 199/22 zurückgewiesen.