Bei Schulz/Händel wird ausgeführt, dass der Richter für die Anordnung der körperlichen Untersuchung zuständig ist. Nur soweit, als es sich nicht um schwerwiegende Eingriffe handelt, deren Anordnung stets dem Richter vorbehalten ist, und nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung sind auch die StA und ihre Ermittlungspersonen zuständig. Die Anordnung durch StA und Polizei erfolgt in der Regel mündlich … . Gefahr im Verzuge ist anzunehmen, wenn binnen kurzer Zeit eine Änderung der Befunde (z.B. durch Abbau der BAK) oder ein Verlust von Beweismitteln zu befürchten ist. Kühne führt aus, dass gegen seinen Willen der Beschuldigte nur untersucht werden darf, wenn eine Anordnung nach § 81a ergangen ist. Diese kann nicht nur ein Richter, sondern bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch die StA und ihre Hilfsbeamten (heute Ermittlungspersonen, der Verf.) erlassen. Dies geschieht meist im Hinblick auf Blutprobenentnahmen bei Kraftfahrern. Weiter führt er aus, dass von § 81a StPO auch gedeckt ist die Beschränkung der Bewegungsfreiheit zur Verbringung zum Untersuchen und für die Zeit der Untersuchung selbst. Im KK wird dargelegt, dass für die Anordnung primär der Richter zuständig ist. Bei Gefahr im Verzuge entscheidet auch der StA oder ein Hilfsbeamter (heute Ermittlungsperson, der Verf.) der StA. Führt die Anordnung zu einem Freiheitsentzug, ist eine richterliche Anordnung nach § 81a unverzüglich zu erwirken. Meyer-Goßner führt aus, dass für die Anordnung der Maßnahme der Richter zuständig ist, StA und ihre Ermittlungspersonen nur bei Gefahr im Verzug. Wird Gefahr im Verzug bejaht, müssen die Gründe hierfür in den Akten dokumentiert werden. Die Anordnung schwerer Eingriffe ist immer dem Richter vorbehalten. … Erforderlich ist eine ausdrückliche Anordnung. Der Richter erlässt sie in Beschlussform, StA und Polizei auch mündlich. Dazu kann die Aufforderung an den Beschuldigten genügen, mit zur Wache zu kommen, es sei denn, dass er vorher den Alkotest verweigert hat, so dass unklar bleibt, ob dieser oder eine Blutprobenentnahme erzwungen werden soll. So auch Lemke, der weiter darlegt, dass Anordnungen der StA und der Hilfsbeamten sofort vollzogen werden, weil sie nur bei Gefahr im Verzug zulässig sind.
Wichtig bei diesen Hinweisen erscheint, dass eine Anordnungskompetenz für Polizeibeamte als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft nicht vorenthalten wird. Insbesondere erscheint für den Verfasser wichtig, dass neben dem eigentlichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit auch die freiheitsbeschränkende Maßnahme von der Anordnung abgedeckt ist.