I. Zitierte Vorschriften
Das LG Kassel zitiert mehrfach die Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit auf die Kosten eines Rechtsanwalts ergibt sich jedoch nach der seit dem 21.10.2005 geltenden Gesetzesfassung aus § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO.
II. Verfahrensgebühr bei Verfall
Dem mitgeteilten Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, welchen Inhalt der Verfallbescheid hatte. Das LG Kassel ist ohne jegliche Problematisierung vom Anfall der Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 VV RVG ausgegangen. Die dort geregelte 1,0 Verfahrensgebühr berechnet sich nach dem Gegenstandswert, also nach dem Wert, den der Gegenstand der Verfallanordnung hatte. Im entschiedenen Fall waren dies 398.300 EUR, was bei jedem Wahlverteidiger zum Anfall einer Gebühr in Höhe von immerhin 2652 EUR geführt hat, die höher war als die Kosten der Verteidigung im Übrigen. Auf Grund dieser Rechtslage hat der BGH NStZ 2007, 341 = RVGreport 2007, 313 (Hansens) = StraFo 2007, 302 mit Anm. Pananis ein "berichtigendes Eingreifen des Gesetzgebers" gefordert. In jenem Fall hatte der BGH den Gegenstandswert auf 11.777.995 EUR festgesetzt, was zum Anfall einer 1,0 Gebühr in Höhe von 36.896 EUR geführt hat. Der Verteidiger hatte sogar – ausgehend von einem Wert von 405.000.000 EUR eine Gebühr in Höhe von rund 270.000 EUR geltend gemacht.
Die Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG – dies gilt auch für die das Strafverfahren betreffende Gebühr der Nr. 4142 VV RVG – entsteht in jeder gebührenrechtlich selbständigen Instanz, in der der RA hinsichtlich der Einziehung, des Verfalls usw. tätig war, gesondert (siehe Burhoff RVGreport 2006, 412, 415).
Für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt bzw. den Pflichtverteidiger berechnet sich die 1,0 Verfahrensgebühr aus der Tabelle des § 49 RVG. Ab einem Gegenstandswert von 3.000 EUR ergeben sich dadurch niedrigere Gebühren als für den Wahlverteidiger. Bei einem Gegenstandswert ab 30.000 EUR beträgt die 1,0 Verfahrensgebühr 391 EUR; eine höhere Gebühr kann auch bei höheren Gegenstandswerten nicht berechnet werden.
III. Kostenerstattung
Gem. § 137 StPO kann der Beschuldigte/Betroffene bis zu drei Verteidiger bestellen. Aus dieser Regelung folgt jedoch nicht, dass dem Betroffenen die durch die Vertretung von drei – hier zwei – Verteidigern entstandenen Kosten insgesamt zu erstatten wären. Über § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO gilt nämlich die Regelung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO, wonach die Kosten mehrer Verteidiger außer bei einem notwendigen Verteidigerwechsel nur insoweit erstattet werden, als sie die Kosten eines Verteidigers nicht überschreiten. Das LG Kassel hat sich hier auf die Rechtssprechung des BVerfG NJW 2004, 3319 bezogen, nach der dies auch in schwierigen oder umfangreichen Verfahren gilt. Diese Auffassung wird auch von den OLG geteilt, siehe aus neuerer Zeit OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 317; OLG Nürnberg NStZ-RR 2000, 163 (vgl. zu Fragen der Erstattung der Kosten mehrerer Verteidiger in Strafsachen auch Volpert RVGreport 2008, 167 ff.).
Heinz Hansens