Aus den Gründen des Beschlusses vom 14.2.2008: “Das LG hat mit zutreffender und überzeugender Begründung ausgeführt, es sei von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls auszugehen, sodass die Beklagte gem. § 61 VVG a.F. leistungsfrei sei …

Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte hinsichtlich der Tatsachen, die zum Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls führen, darlegungs- und beweispflichtig ist, indes sind die hier insoweit maßgeblichen Tatsachen im Wesentlichen unstreitig. Der Kläger trägt nämlich selbst vor, er habe die Wohnung mit allen Familienmitgliedern für mehrere Stunden verlassen, ohne die Tür mithilfe eines Schlüssels zu verriegeln. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist dieses Verhalten für den Eintritt des Versicherungsfalls kausal geworden. Der Kraftaufwand, der in der gegebenen Situation erforderlich war, um die Tür zu öffnen, war etwa um die Hälfte geringer als der bei einer verriegelten Tür erforderliche Aufwand (vgl. … ): Soweit der Kläger meint, der Sachverständige habe bei dieser Wertung “die weitgehend überwundene Widerstandskraft des hölzernen Türblattes schlicht übersehen’, ist dies nicht nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige bei seiner Wertung die von ihm selbst beschriebenen Beschädigungen z.T. unberücksichtigt ließ, liegen nicht vor.

Im Übrigen sind die Einwände des Klägers ersichtlich unberechtigt. Die von ihm in den Raum gestellte Frage, ob das Türblatt als solches im Fall einer Verriegelung einen höheren Widerstand gebildet hätte, trifft nicht den Kern der Sache, nämlich die Frage, um wie viel stärkere Kräfte erforderlich gewesen wären, wenn eine Verriegelung vorhanden gewesen wäre. Zu dieser Frage hat der Sachverständige unter Berücksichtigung aller vom Kläger geltend gemachten Umstände Stellung genommen, und den Ausführungen des Sachverständigen ist ohne weiteres zu entnehmen, dass eine Betätigung des Schließmechanismus zu einer stärkeren Verbindung zwischen Türblatt und Türzarge geführt hätte. Diese stärkere Verbindung hätte ein Täter überwinden müssen, wenn eine Verriegelung erfolgt wäre. Zu einer Beschädigung des Türblatts wäre es möglicherweise überhaupt nicht gekommen, wenn die Verriegelung nicht überwunden worden wäre. Das Türblatt war vor dem Einbruch nicht beschädigt und war dementsprechend ein Hindernis, das gegebenenfalls zusätzlich zur Verriegelung durch Krafteinsatz zu überwinden war. Die Frage, ob das “aufgespaltene Türblatt den Tätern keinen weiteren erheblichen Widerstand mehr entgegensetzen konnte’, kann sich auf die Beurteilung des erforderlichen Kraftaufwandes nicht auswirken, weil das Türblatt beim Eintreffen der Täter nicht “aufgespalten’ war. Es war erst kurz vor der Tat in neuwertigem Zustand eingebaut worden. … “

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