Der Geschädigte ist in Bezug auf Sachschäden so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde – und zwar durch Wiederherstellung oder Geldleistung.
Geeignete Beweismittel für die Schadensentstehung sind Zeugenaussagen, gerichtlicher Augenschein, ein Schuldanerkenntnis des Schädigers, ein behördlicher Unfallbericht oder das Protokoll eines nach Art. 3 des Gesetzes Nr. 39/1977 vom Versicherer beauftragten Sachverständigen.
1. 1.1.1. Reparaturkosten
Die Reparaturkosten können durch Reparaturrechnung oder Kostenvoranschlag belegt werden. Der Beweiswert der Unterlagen steht im Ermessen des Gerichts. Es obliegt dem Richter, zu würdigen, inwieweit die geltend gemachten Kosten objektiv notwendig waren. Nur die objektiv nötigen Reparaturkosten sind erstattungsfähig. Sind höhere Kosten angefallen, hat der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Anders nur, wenn sie wegen besonderer Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt waren.
Erfolgt die Abrechnung auf Kostenvoranschlags- oder Gutachtensbasis, wird die Mehrwertsteuer erst nach Vorlage einer Rechnung erstattet.
In der italienischen Rechtsprechung zeichnet sich derzeit eine Tendenz ab, dem Geschädigten auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden die Erstattung seiner Reparaturkosten zuzusprechen. Grundlage hierfür ist Art. 2058 CC, wonach der Geschädigte Wiederherstellung verlangen kann, solange diese möglich ist. Eine Grenze zieht allerdings Art. 2058 Abs. 2 CC, wenn die Wiederherstellung für den Schuldner mit einer übermäßigen Belastung verbunden ist.
1. 1.1.2. Totalschaden
Bei einem Totalschaden kann der Geschädigte nach Art. 2058 CC die Kosten eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges oder den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes verlangen.
1. 1.1.3. Abschleppkosten
Abschleppkosten für den Transport des unfallbeschädigten Fahrzeuges von der Unfallstelle bis zur nächstgelegenen Werkstatt sind erstattungsfähig.
1. 1.1.4. Wertminderung
Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist, dass die vollständige Wiederherstellung des Fahrzeugs in technischer Hinsicht unmöglich geworden ist oder wegen des Unfallschadens bei der Weiterveräußerung ein geringerer Erlös erzielt wird. Angesichts moderner Reparaturmöglichkeiten kann der Fahrzeugwert nach der Reparatur allerdings höher sein als vorher, dann ist kein Raum für eine Wertminderung.
1. 1.1.5. Mietwagenkosten
Diese Kosten werden erstattet, wenn das beschädigte Fahrzeug für berufliche Zwecke des Geschädigten benötigt wird. Bei Privatleuten werden die Kosten erstattet, wenn sie nachweisen, dass sie zwingend auf das Fahrzeug angewiesen waren, z. B., weil sie körperlich behindert sind.
In jedem Falle ist der Geschädigte gehalten, die Kosten gering zu halten.
1. 1.1.6. Nutzungsausfall
Die prinzipielle Erstattungsfähigkeit des Nutzungsausfalls beruht auf der Entscheidung des Obersten Gerichts v. 3.3.1958, Nr. 70898 betreffend ein Nutzfahrzeug. Ausgehend von dieser Entscheidung hat die Rechtsprechung die Erstattungsfähigkeit des Nutzungsausfalls auch auf Privatfahrzeuge ausgedehnt.
Der zeitliche Umfang ist beschränkt auf die normale Reparaturdauer. Gezahlt werden pro Tag Sätze zwischen 5,00 und 30,00 EUR, je nach Fahrzeugtyp und -größe. Manchmal gelingt es aber auch, weitaus höhere Sätze auszuhandeln.
1. 1.1.7. Gutachterkosten
Wird bei einem Verkehrsunfall ein Kfz beschädigt, so steht der gegnerischen Haftpflichtversicherung das Recht zu, den Schaden durch einen eigenen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Es empfiehlt sich daher, den Schaden per Einschreiben zeitnah zu melden und eine Frist zur Begutachtung zu setzen, nach deren Ablauf ein eigenes Gutachten in Auftrag gegeben wird. Italienische Versicherungen weigern sich allerdings regelmäßig, außergerichtlich die Kosten des Sachverständigen zu übernehmen.
Bei leicht zu bewertenden reinen Blechschäden kann eine reibungslose Regulierung durch die Einreichung eines Kostenvoranschlages mit Fotografien erreicht werden.
1. 1.1.8. Selbstbeteiligung bei Vollkasko
Bei Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung stellt die Selbstbeteiligung eine erstattungsfähige Schadensposition dar.
1. 1.1.9. Pauschalunkosten
Das italienische Schadensersatzrecht kennt keine Erstattung von Pauschalunkosten. Mehraufwände müssen konkret belegt werden. Allerdings werden häufig "kulanzhalber" ca. 20–25 Euro von der gegenerischen Versicherung übernommen.
1. 1.1.10. Schadensfinanzierungskosten
Nimmt der Geschädigte einen Kredit in Anspruch, um s...