Aus den Gründen: [5] „I. Das BG hält, sachverständig beraten, eine Haftung der Beklagten nach dem Produkthaftungsgesetz nicht für gegeben. Ein Fabrikationsfehler scheide aus, weil sich das Airbagsystem entsprechend seiner Konstruktion verhalten habe. Die Fehlauslösung der Airbags sei auf starke Schläge gegen den Unterboden des Fahrzeugs zurückzuführen. Hierdurch sei es zu Schwingungen gekommen, die einem Crash-Impuls sehr ähnlich seien. Ein Konstruktionsfehler des Fahrzeugs sei nicht gegeben, da die Fehlauslösung der Airbags nach dem Stand der Technik nicht zu verhindern gewesen sei. Auf vorhandene technische Möglichkeiten der Optimierung des Airbagsystems komme es nicht an, weil diese aufwändig, kostenintensiv und nicht Stand der Technik seien. Den Hersteller treffe nicht die Pflicht, alle konstruktiv möglichen und denkbaren Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen.
[6] Auch ein Instruktionsfehler der Beklagten bei Inverkehrgabe des Fahrzeugs sei nicht festzustellen. Die Beklagte habe frühestens am 3.8.2000 Kenntnis von der Möglichkeit einer Fehlauslösung von Seitenairbags mit elektronischen Sensoren im streitgegenständlichen Fahrzeug erlangt. Erst zu diesem Zeitpunkt sei ihr der Forschungsbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen zugänglich gemacht worden, in dem 692 Unfälle analysiert wurden, bei denen Fehlfunktionen von Airbags vermutet wurden. Die Beklagte habe zwar auf Grund von Fehlauslösungen der Seitenairbags bei Vorgängermodellen des im Streit stehenden Fahrzeugs in Mexiko und den USA im Jahr 1999 eine Rückrufaktion durchgeführt und die betroffenen Fahrzeuge mit einer geänderten Steuergerätesoftware versehen. In das im Streit stehende Fahrzeug sei jedoch eine ab September 1999 verwendete, nochmals veränderte Steuergerätesoftware eingebaut worden, weshalb die Beklagte darauf habe vertrauen dürfen, dass das Risiko von Fehlauslösungen nunmehr beseitigt sei.
[7] Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte habe insbesondere nicht ihre Pflicht zur Reaktion auf bei der Produktbeobachtung gewonnene Erkenntnisse verletzt. Dem Forschungsbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen habe sie nicht entnehmen müssen, dass auch bei Fahrzeugen der betroffenen Baureihe aus ihrer Produktion eine Gefahr von Fehlauslösungen bestehe, weil die Software regelmäßig dem Fahrzeugtyp angepasst sei und Anhaltspunkte für eine Vergleichbarkeit der Problemlagen gefehlt hätten. Ohnehin habe allenfalls eine Pflicht der Beklagten zur Warnung bestanden. Es könne aber nicht hinreichend sicher davon ausgegangen werden, dass eine Warnung den Unfall des Klägers verhindert hätte.
[8] II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
[9] 1. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen bereits gegen die vom BG auch für den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch herangezogene Anspruchsgrundlage. Eine Haftung der Beklagten aus dem Produkthaftungsgesetz kommt nur hinsichtlich des den Gegenstand der Feststellungsklage bildenden Anspruchs auf Ersatz künftiger materieller Schäden in Betracht. Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz immaterieller Schäden kann sich dagegen nur auf der Grundlage der deliktischen Produkthaftung ergeben. Die eine Entschädigung auch für Nichtvermögensschäden vorsehende Bestimmung des § 8 S. 2 ProdHaftG ist im Streitfall nicht anwendbar. Sie ist erst durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 (BGBl 2002 Teil I, 2674 ff.) in das Produkthaftungsgesetz eingefügt worden und gem. Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB nur anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31.7.2002 eingetreten ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Unter schädigendem Ereignis i.S.d. genannten Bestimmung ist nämlich nicht der Eintritt der Rechtsgutsverletzung, sondern die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung, d.h. das Inverkehrbringen des Produkts zu verstehen, auf das es gem. § 16 ProdHaftG auch für den intertemporalen Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes ankommt (vgl. Wagner, Das neue Schadensersatzrecht, 2002, Rn 84 ff.; MüKo/Wagner, BGB, 5. Aufl., Einl. ProdHaftG Rn 21; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Art. 229 § 8 EGBGB Rn 2). Jede andere Auslegung der Übergangsregelung liefe dem Willen des Gesetzgebers zuwider, haftungsrechtliche Rückwirkungen zum Nachteil möglicher Schädiger zu verhindern (vgl. BT-Drucks 14/7752, 44 zu Art. 12; Wagner, a.a.O., Rn 85; ders., NJW 2002, 2049, 2064).
[10] Das BG hat zwar keine Feststellungen dazu getroffen, wann der streitgegenständliche Pkw in den Verkehr gebracht wurde. Dieser Zeitpunkt liegt aber jedenfalls vor der Erstzulassung am 10.3.2000.
[11] 2. Die Feststellungen des BG rechtfertigen nicht die Annahme, das Fahrzeug des Klägers habe im Zeitpunkt der Inverkehrgabe keinen Produktfehler aufgewiesen.
[12] a) Gem. § 3 Abs. 1 ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauc...