Aus den Gründen: „… Gem. § 11 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen des Versicherers mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Hierzu gehört die Beschaffung der Unterlagen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer dieses Zweiges braucht, um den Versicherungsfall festzustellen und abschließend zu prüfen, nicht nur in welchem Umfang, sondern auch ob und wem gegenüber er zur Leistung verpflichtet ist, einschließlich dieser Prüfung (vgl. Prölss/Martin, § 11 VVG Rn 3). Zu den nötigen Erhebungen gehören nicht nur solche, die der Versicherer selbst anstellt, sondern zum Beispiel auch die Ermittlungen von Behörden, deren Ergebnis dem Versicherer einschlägige Informationen liefert, Fälligkeit tritt daher nicht ein, bevor der Versicherer die Möglichkeit der Einsicht in behördliche Ermittlungen hatte (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., m.w.N.). Ab dem Zeitpunkt der Einsichtnahme ist dem Versicherer abschließend noch eine – in der Regel 2 bis 3-wöchige – Überlegungsfrist zuzubilligen (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 28.12.1998, 1 W 28/98). Dem Versicherer muss die Möglichkeit eingeräumt werden, anhand der Ermittlungsakten zu prüfen, ob diese Einfluss auf seine eigenen Ermittlungen haben. Er darf diese Prüfung freilich nicht verzögern.
Unter Anwendung vorstehender Grundsätze dürfte die vorstehende Klage wohl unbegründet sein. Der Auszug aus der Ermittlungsakte wurde der Beklagten erst mit Schreiben der beauftragten Anwaltskanzlei vom 26.2.2008 übermittelt. Postlaufzeiten sind dabei noch nicht eingerechnet. Unter Zubilligung einer Überlegungsfrist von zwei bis drei Wochen hätte Fälligkeit also frühestens zwischen der 11. und 12. Kalenderwoche eintreten können. Dabei ist freilich die Fälligkeit vom Schuldnerverzug zu unterscheiden. Denn wenn die Forderung fällig ist, befindet sich der Schuldner noch nicht ohne weiteres in Verzug, wenn er nicht leistet, es müssen – von der Ausnahme einer endgültigen Deckungsablehnung abgesehen – zusätzlich die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB vorliegen. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Zwar ist der Klägerseite darin Recht zu geben, dass das Schreiben der Klägerin vom 2.3.2008 als Mahnung anzusehen ist. Dabei handelt es sich jedoch um eine Mahnung vor Fälligkeit, die die Verzugsfolge nicht begründen kann. Gleiches gilt für das Schreiben vom 12.3.2008.
Das Gericht verkennt nicht, dass der Versicherungsnehmer – gerade auch angesichts der hier regulierten Beträge – ein erhebliches Interesse an einer möglichst schnellen Regulierung durch den Versicherer hat. Dieses rechtfertigt es indes nicht, den Versicherer auf vorläufige Erkenntnisse zu verweisen, die sich im Laufe eines nicht abgeschlossenen Verfahrens noch ändern können. Dies folgt auch aus § 11 Abs. 2 VVG, wonach eine Abschlagszahlung nur verlangt werden kann, wenn der Grund des Anspruchs außer Streit ist. Genau dies war jedoch nach derzeitigem Verfahrensstand nicht der Fall.“
Mitgeteilt von RA W. Hörnlein, Coburg