Die Bußgeldbehörde stellt regelmäßig die dem Geschäftsführer des Unternehmens/der Unternehmensvereinigung vorgeworfenen Verstöße, die Inbetriebnahme überladener Lkw angeordnet oder zugelassen zu haben,[4] gem. § 47 I OWiG, ein. Aus prozessökonomischen Gründen verbindet sie die selbständige Verfallsanordnung mit dem Einstellungsbescheid, was für zulässig gehalten wird.[5] Dies hat die durchaus erfreuliche Wirkung, dass der Geschäftsführer Punkte im Verkehrszentralregister nicht zu befürchten hat. Im gleichen Zuge wird aber gegen den Halter wegen des zugrunde liegenden historischen Vorgangs ein Verfallbescheid, je nach der Anzahl der Fahrten und dem Ausmaß der Überladung, oft in exorbitanter Höhe, erlassen. Adressaten des Verfalls als Drittbegünstigte können dabei nach h.M. auch juristische Personen oder Personenvereinigungen sein.[6] Statt das Verfahren gegen den Fahrer mit diesem Verfallsbescheidverfahren einheitlich abzuwickeln, wird von Bußgeldstellen oftmals ein sog. selbständiges Verfallsverfahren gem. § 29a IV OWiG eingeleitet, in dem es ausschließlich um den Verfall gegen den Dritten geht. In diesem Absatz 4 heißt es: "Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann der Verfall selbstständig angeordnet werden."

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hatte sich jüngst wiederholt mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Verfahrenshindernis für das Verfallsverfahren vorliegt, wenn auch der Fahrer (wegen des Verstoßes gegen § 34 Abs. 3, § 69a StVZO, § 24 StVG) ein Bußgeldverfahren durchläuft/durchlaufen hat, und kam dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen.

a) Das OLG Koblenz[7] ist der Auffassung, dass auf Grund des gegen den Fahrer eingeleiteten Bußgeldverfahrens kein Verfahrenshindernis für ein selbständiges Verfallverfahren bestehe. Das Gericht argumentiert mit der Wortlaut der Verfallsnorm: Als Täter i.S.v. § 29a IV OWiG sei der Geschäftsführer der Verfallbeteiligten anzusehen, dem die Bußgeldbehörde eine gegenüber der vom Fahrer möglicherweise begangenen Ordnungswidrigkeit eigenständige mit Geldbuße bedrohte Handlung anlastet. Da der Fahrer des überladenen Fahrzeugs kein Täter sei, dürfe gesondert im Wege des selbständigen Verfallsverfahrens gegen den Verfallsbeteiligten vorgegangen werden. Nur bei einem Bußgeldverfahren gegen den Geschäftsführer selbst liege ein Verfahrenshindernis vor. Anders sei zu entscheiden, wenn dem Täter und dem Geschäftsführer der Verfallbeteiligten dieselbe mit Geldbuße bedrohte Handlung zum Vorwurf gemacht wird.

b) Demgegenüber liegt nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M.[8] ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis gegen die Verfallsbeteiligte vor, und zwar auch dann, wenn unterschiedliche mit Geldbuße bedrohte Handlungen durch Halter bzw. Fahrer vorliegen. Das OLG stellte ein selbständiges Verfallsverfahren ein und verwies in der Beschlussbegründung vollinhaltlich auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Das Amtsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Verfallsbeteiligte durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ihres angestellten Fahrers i.S.d. § 29a Abs. 2 OWiG etwas erlangt hat. Täter im Sinne dieser Vorschrift kann nämlich nicht nur der Geschäftsführer der Verfahrensbeteiligten, sondern auch ein anderer Angestellter von ihr sein.[9] Wenn das gegen den Fahrer eingeleitete Bußgeldverfahren nicht eingestellt, sondern durch Verurteilung abgeschlossen worden ist, könne der Verfall nach § 29a Abs. 4 OWiG gegen die Verfallbeteiligte nicht selbstständig angeordnet werden. Dass gegen den Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet worden ist, zwingt zu keiner anderen Beurteilung.[10] Wenn der Bußgeldbescheid gegen den Fahrer bereits rechtskräftig war, liegt ein endgültiges Verfahrenshindernis vor. Das Oberlandesgericht Frankfurt folgt damit den Entscheidungen des OLG Hamburg[11] und OLG Köln.[12] Die vorherige (verurteilende) Sachentscheidung über den Vorwurf gegen den Betroffenen schafft nach OLG Hamburg ein Verfahrenshindernis, das einer nachträglichen gerichtlichen Verfallanordnung gegen die Verfallbeteiligte entgegensteht.[13]

Auch nach der Rechtsprechung des OLG Köln fehlt es in diesen Fällen an einer Verfahrensvoraussetzung, die auch in der Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdeinstanz noch erfüllt sein muss.[14] Prozessvoraussetzung für das auf die Anordnung der Einziehung oder des Verfalls gerichtete selbständige Verfahren ist im Straf- wie im Ordnungswidrigkeitenrecht die Unmöglichkeit der Durchführung eines subjektiven Straf- oder Bußgeldverfahrens.[15] Dementsprechend bestimmt § 29a IV OWiG, dass der Verfall dann selbstständig angeordnet werden kann, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder eingestellt wird. Wenn aber gegen den Täter das Verfahren durchgeführt wird, dann sei im subjektiven Verfahren zugleich über den Verfall gegen den zu beteiligenden Dritten, für den der Täter gehandelt hat, zu entscheiden. Ergehe allein gegen den Täte...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?