VVG § 59 a.F.
Die Grundsätze zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässiger Verursachung eines Schadens durch einen Mieter (BGH, Urt. v. 13.9.2006, zfs 2006, 698), können nicht auf die Elektronikversicherung übertragen werden.
LG Aachen, Urt. v. 9.4.2010 – 9 O 539/09
Die Klägerin macht als Elektronikversicherer gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Mieters Ausgleichsansprüche aus einem Brand vom 17.9.2007 geltend.
Die Klägerin ist Versicherer einer Fotovoltaikanlage. Versicherungsnehmer der Klägerin ist Herr R. Dieser ist Eigentümer eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes in N. Der Versicherungsnehmer der Klägerin betreibt unter der angegebenen Adresse ein Café. Die früheren Stallungen wurden umgebaut und an die Fa. D vermietet. Diese betreibt dort eine Werkstatt für den Bau und die Reparatur von Kfz-Anhängern. Die Beklagte ist Betriebshaftpflichtversicherer der Fa. D.
Im Februar 2006 errichtete der Versicherungsnehmer der Klägerin auf dem Dach der ehemaligen Stallungen eine Fotovoltaikanlage zur Stromerzeugung. Diese Fotovoltaikanlage ist im Rahmen einer sog. Elektronikversicherung bei der Klägerin u.a. gegen die Gefahr des Brandes versichert. Zusätzlich war bei der Klägerin auch der Ertragsausfall für die Haftzeit von maximal drei Monaten versichert. Der Versicherungsnehmer der Klägerin hatte mit der N AG einen sog. Einspeisevertrag abgeschlossen. Danach bekam der Versicherungsnehmer der Klägerin für 2007 für 259 Tage insgesamt 6.257,90 EUR von der N AG ausbezahlt. Der zu erzielende Betrag schwankt dabei bedingt durch die unterschiedliche Dauer der Sonneneinstrahlung jahreszeitlich.
Am 17.9.2007 brach gegen 8.30 Uhr in der Werkstatt der Fa. D ein Brand aus. Dabei brannte der Dachstuhl zu großen Teilen. Die Fotovoltaikanlage wurde zerstört.
Die polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ergaben, dass ein Mitarbeiter der Fa. D an einem Pkw-Anhänger Schrauben abflexte. Der Brandausbruchsbereich befand sich in einer Ecke der Werkstatt, in der u.a. Bremsreiniger gelagert wurde. Als einzige Ursache des Brandes kam ein durch die Flexarbeiten verursachter Funkenflug, der die Reste des Bremsreinigers entzündete, in Betracht. Da sich in der Ecke der Werkstatt keine Elektroinstallationen befanden, schied eine technische Brandursache aus.
Die Klägerin einigte sich mit ihrem Versicherungsnehmer gem. der Abfindungsvereinbarung auf einen Entschädigungsbetrag von 55.000 EUR für die Fotovoltaikanlage. Sie regulierte den an der bei ihr versicherten Fotovoltaikanlage entstandenen Schaden.
Mit Schreiben vom 5.5.2009 machte die Klägerin bei der Beklagten die an ihren Versicherungsnehmer gezahlte Entschädigung geltend. Mit weiterem Schreiben vom 25.5.2009 forderte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf die Grundsätze des Ausgleichsanspruchs bei Doppelversicherung zur Regulierung des hälftigen Zeitwertschadens auf. Die Beklagte wies den Ausgleichsanspruch der Klägerin mit Schreiben vom 4.6.2009 zurück.
Aus den Gründen:
“… Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Ausgleichsanspruch gem. § 59 Abs. 2 VVG a.F. zu.
Voraussetzung für einen solchen Ausgleichsanspruch unter den Versicherern ist nach der Rspr. des BGH (NJW 2006, 3707) zum einen, dass der haftpflichtversicherte Schädiger dem geschädigten Versicherungsnehmer des Gebäudeversicherers dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist, jedoch wegen des konkludenten Regressverzichts des Gebäudeversicherers selbst nicht in Anspruch genommen werden kann. Zum anderen, dass auf Seiten des Schädigers eine Haftpflichtversicherung besteht, die grundsätzlich den angerichteten Schaden abdeckt (OLG Bamberg, Urt. v. 8.10.2009, 1 U 34/09; LG Kassel, Urt. v. 18.08.2009, 9 O 393/08).
In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat (BGH VersR 2001, 94 ff. … ). Dies gilt auch, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt … Dadurch wird der dem Gebäudeversicherer durch § 67 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. an sich eröffnete Rückgriff beschränkt (BGH, a.a.O.).
In die zwischen der Klägerin und ihrem Versicherungsnehmer bestehende Elektronikversicherung kann ein solcher Regressverzicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht hineingelesen werden. Der von der Rspr. angenommene Regressverzicht bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude setzt voraus, dass dem Schädiger das Gebäude oder die Räume des Gebäudes im Rahmen eines Mietverhältnisses oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses zum Gebrauch überlassen worden sind, wobei sich der Regressverzicht auf Schäden am versicherten Gebäude insgesamt erstreckt (BGH, a.a.O.). Der BGH wollte in dieser Entscheidung klarstellen, dass der Regressverzicht sich nicht lediglich auf Schäden erstreckt, die an den dem Mieter überlassenen Räumlichkeiten entstanden sind, da das Gebäude einheitlic...