ZPO §§ 103 ff.; VV RVG Nr. 3401 ff.
Leitsatz
Die Festsetzung von Terminsvertreterkosten erfordert die Vorlage einer vom Terminsvertreter unterzeichneten, auf die erstattungsberechtigte Partei ausgestellten, Kostenberechnung. Die Rechnung des Prozessbevollmächtigten, der nicht Gläubiger dieser Forderung ist, reicht dafür ebenso wenig wie dessen anwaltliche Versicherung.
(Leitsatz des Bearbeiters)
BGH, Beschl. v. 13.7.2011 – IV ZB 8/11
Sachverhalt
Die in S ansässige Bekl. wurde in einem vor einem AG in B. geführten Rechtsstreit auf Zahlung in Anspruch genommen. Sie ließ sich durch Prozessbevollmächtigte mit Kanzlei in D vertreten. Den Verhandlungstermin vor dem AG nahm ein Anwalt aus B. wahr. In seiner schriftlichen Vertretungsanzeige hatte er zuvor mitgeteilt, er vertrete die Bekl. sowie deren Hauptbevollmächtigten in Untervollmacht. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich, nach dem die Kl. 2/3 und die Bekl. 1/3 der Kosten zu tragen hatten. Im Kostenfestsetzungsverfahren begehrte die Bekl. die Ausgleichung der Kosten ihrer Hauptbevollmächtigten und ihres Terminsvertreters. Hierbei stellten die Prozessbevollmächtigten der Bekl. die für den Terminsvertreter geltend gemachten Gebühren und Auslagen, nämlich eine 0,65 Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG, eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3402, 3104 VV RVG sowie eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG nebst Auslagen, in die eigene Kostenberechnung ein. Eine Kostenberechnung des Terminsvertreters reichte die Bekl. auch auf entsprechende Aufforderung des Rechtspflegers nicht nach. Der Rechtspfleger des AG ließ die für den Terminsvertreter geltend gemachte 0,65 Verfahrensgebühr und die 1,0 Einigungsgebühr bei der Kostenausgleichung unberücksichtigt.
Mit ihrer gegen die Absetzung gerichtete sofortigen Beschwerde machte die Bekl. unter Vorlage eines Kontoauszuges geltend, sie habe auf die entsprechende Kostenberechnung ihrer Hauptbevollmächtigten die Vergütung für die Hauptbevollmächtigten und den Terminsvertreter an die Hauptbevollmächtigten bezahlt. Das LG B hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete zugelassene Rechtsbeschwerde hatte beim BGH keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen:
“ … 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:
[5] Die Bekl. habe nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass ihr diese Anwaltskosten angefallen seien.
[6] Die Tätigkeit eines Terminvertreters könne auf unterschiedlichen Vertragsgrundlagen beruhen. Werde er im Namen des Prozessbevollmächtigten tätig, richte sich sein Vergütungsanspruch ohne Bindung an die Gebührenregelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nach der internen Vereinbarung mit dem Prozessbevollmächtigten. Nur wenn er von der Partei selbst beauftragt werde, stehe ihm ein Anspruch auf die gesetzliche Vergütung zu. Der Schriftsatz, mit dem sich der Unterbevollmächtigte gemeldet habe, lasse beide Vertretungsmöglichkeiten zu. Daher bedürfe es der besonderen Darlegung und Glaubhaftmachung in einer den Formerfordernissen des § 10 RVG genügenden Kostenrechnung, dass für seine Tätigkeit die Gebühren nach dem RVG nebst Auslagen tatsächlich angefallen seien. Eine solche Kostenberechnung habe die Bekl. trotz Einforderung der Rechtspflegerin nicht vorgelegt. Dass die Bekl. die ihr von ihrem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellte Gesamtvergütung gezahlt habe, besage nichts darüber, dass die gesetzliche Vergütung eines Terminvertreters überhaupt angefallen sei.
[7] 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines berücksichtigungsfähigen Kostenansatzes gem. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht überspannt.
[8] a) Zutreffend legt es im Ansatz zugrunde, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG für einen Terminvertreter nur anfallen, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH NJW 2001, 753 = BRAGOreport 2001, 26 (Hansens) = AnwBl. 2001, 302). Das stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht infrage.
[9] b) Rechtsfehlerfrei stellt das Beschwerdegericht ferner fest, dass sich der Gebührenanfall nicht aus den Akten ergibt. Der Schriftsatz, mit dem der Terminvertreter seine Untervollmacht angezeigt und die Terminvertretung angekündigt hat, lässt beide Vertretungsmöglichkeiten zu. Seine Vergütung entweder durch die Partei nach dem RVG oder durch den Prozessbevollmächtigten aufgrund interner Vereinbarung mit ihm ist danach unklar. Auch das zieht die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel.
[10] c) Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Kostenberechnung allein des Prozessbevollmächtigten mit Einstellung der für den Terminvertreter angesetzten Gebühren und Auslagen nicht haben ausreichen lassen. Für die Glaubhaftmachung eines Kostenansatzes reicht zwar im Interesse eines zügigen Ausgleichs der Verfahrenskosten, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentat...