Der Kl., ein Verein des Kraftfahrzeuggewerbes, hat die beklagte Verwenderin von sog. Abwicklungsrichtlinien für das Leasinggeschäft auf Unterlassung von in der Richtlinie enthaltenen Ankaufsgarantien sowie einer Vereinbarung zum Restwertunterstützungsprogramm in Anspruch genommen. Die Abwicklungsrichtlinien trafen für das Einzelkundengeschäft in Ziff. I. 8 folgende Regelungen:
"Der Händler ist verpflichtet, jedes ausgelieferte Fahrzeug nach Vertragsablauf für die V. Leasing [= Bekl.] entgegen zu nehmen und von dieser entsprechend den Vertragsformen und den im Einzelnen getroffenen individuellen Vereinbarungen nach Vertragende zurückzukaufen. Die V. Leasing GmbH behält sich in Ausnahmefällen ein[en] Verkauf an Dritte vor."
Hat der Händler der V. Leasing ein Andienungsrecht (Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert beim Vertrag ohne Gebrauchtwagenabrechnung) erteilt, erhöht bzw. verringert sich der Rück-Kaufpreis (kalkulatorischer Gebrauchtwagenwert) unter Berücksichtigung der mit dem Kunden vereinbarten Kilometer-Toleranz um eine Minderkilometergutschrift bzw. Mehrkilometerbelastung für den Leasing-Nehmer.
Sofern das Fahrzeug beim Vertrag ohne Gebrauchtwagenabrechnung bei Rückgabe über den vertragsgemäßen Verschleiß hinaus Schäden aufweist, besteht ein Anspruch aufgrund Ziff. XVI der allgemeinen Leasing-Bedingungen gegenüber dem Leasingnehmer auf Schadensersatz, der grds. mit dem Verkauf auf den Händler übergeht und abgetreten ist. …
Sobald die Höhe der zu ersetzenden Reparaturkosten gegenüber dem Leasing-Nehmer – sei es durch Vereinbarung mit Zustimmung des Händlers – oder durch Gerichtsentscheidung – verbindlich feststeht, erhält der Händler eine Gutschrift über den festgesetzten Betrag unabhängig davon, ob der Leasing-Nehmer gezahlt hat.“
Diese gegenüber den Vertragshändlern eingesetzten Richtlinien unterschieden zwischen dem Einzelkundengeschäft und dem Großkundengeschäft. Beim Einzelkundengeschäft reicht der Vertragshändler als Vermittler den Leasingantrag bei der Bekl. als Leasinggeberin ein. Nach dem Abschluss des Leasingvertrags verkauft er das Fahrzeug zum Händlereinstandspreis an die Bekl. Für die Vermittlung des Leasingvertrags enthält der Vertragshändler von der Bekl. eine Provision, die im Regelfall der Handelsspanne, damit der Differenz zwischen dem der Berechnung der Leasingraten zugrunde gelegten Vertragswert und dem Händlereinkaufspreis entspricht. Im häufiger vorkommenden Großkundengeschäft vermittelt der Vertragshändler ebenfalls den Abschluss des Leasingvertrags an die Beklagte. Weiterhin vermittelt er den Verkauf des Leasingfahrzeugs von der Muttergesellschaft der Bekl. und einer weiteren Herstellerin von Kraftfahrzeugen an die Bekl. Auch diese Vermittlungsgeschäfte lösen einen Provisionsanspruch des Bekl. gegenüber dem Vertragshändler aus. Im Einzel- wie im Großkundengeschäft wird das Leasingfahrzeug nach der Beendigung des Leasingvertrags an den Vertragshändler als Empfangsbevollmächtigten der Bekl. zurückgegeben und von diesem zu dem bereits im Leasingvertrag verbindlich festgelegten Restwert angekauft, wobei die Abwicklungsrichtlinien die Abrechnung umschreiben. Die Abwicklungsrichtlinien schlossen mit den Erklärungen:
"Wir sind zuversichtlich, Ihnen die Zusammenarbeit mit uns durch diese größtenteils schon seit langer Zeit praktizierten Regeln zu erleichtern. Zum Zeichen Ihrer Kenntnisnahme bitten wir, die beiliegende Kopie dieses Schreibens mit Ihrem Firmenstempel und Ihrer Unterschrift versehen an uns zurückzuschicken."
Weiterhin unterzeichnet der Vertragshändler im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag ein als "Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert" bezeichnetes Formular, das den zusätzlichen Hinweis "nur für den internen Gebrauch" enthält. In dieses Formular werden die Daten der Leasingkalkulation, die Anschaffungskosten des Fahrzeugs, die monatliche Leasingrate und der Gebrauchtwagenwert eingesetzt. Die Ankaufsgarantie enthält schließlich folgende von der Verwenderin vorgedruckte Regelung:
"Wir (das ist der Vertragshändler) sichern der V GmbH (der Bekl.) verbindlich zu, das Fahrzeug am Vertragsende unter Ausschluss der Sachmängelhaftung zum oben eingesetzten Gebrauchtwagenwert (netto) zuzüglich der dann gültigen Umsatzsteuer ohne Abzüge anzukaufen."
Den Vertragshändlern gelang es aufgrund von Schwierigkeiten auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht, die Leasingrückläufer zu einem den ursprünglich kalkulierten Restwert übersteigenden Betrag, den sie der Bekl. aufgrund der Abwicklungsrichtlinie gezahlt hatten, weiter zu verkaufen. Nachdem sie teilweise die zu ihnen zurück gelangten Leasingfahrzeuge zu erheblich unter dem kalkulierten Restwert liegenden Preisen veräußert hatten, kamen Vertragshändler in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Bekl. schloss mit einem großen Teil der Vertragshändler eine "Vereinbarung zum Restwertunterstützungsprogramm". In einem Schreiben vom 26.11.2009 an die Vertragshändler stellte die Bekl. fest, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise die Vermarktung von Leasingrücklä...