"Die Beschwerde des ASt. hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, durch den das VG [VG Köln – 18 L 1939/13] es abgelehnt hat, die AG im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Winterdienst auf der Zufahrtstraße zu seiner Hofstelle durchzuführen, nicht in Frage."
a) Dabei kann offen bleiben, ob das VG zu Recht bereits den Anordnungsgrund verneint hat. Gleiches gilt mit Blick darauf, ob zumindest nunmehr der Anordnungsgrund entfallen ist, da angesichts des Winterendes dem ASt. zugemutet werden kann, seinen Anspruch in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen bzw. im Vorfeld des kommenden Winters erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen.
b) Denn jedenfalls vermag der ASt. nicht die Annahme des VG zu erschüttern, dass er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
aa) Ein Anordnungsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 1 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 StrReinG NRW. Die danach öffentlich-rechtlich ausgestaltete Amtspflicht zur Gewährleistung des Winterdienstes entspricht inhaltlich der den Straßenbenutzern gegenüber bestehenden allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht. Ihre Verletzung kann daher staatshaftungsrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1990 – III ZR 217/89, BGHZ 112, 74).
Es kommt hier nicht darauf an, ob aus diesem Zusammenhang zwischen gemeindlicher Straßenreinigungspflicht und der drittschützenden Straßenverkehrssicherungspflicht notwendig auch ein Anspruch des Dritten gegen die Gemeinde auf Erfüllung der Pflichten aus § 1 StrReinG folgt (verneinend BayVGH, Beschl. v. 6.4.2004 – 8 CE 04.464, NVwZ-RR 2005, 59 und VGH BW, Urt. v. 26.5.1994 – 5 S 2611/93, juris, für das dortige Landesrecht, das allerdings jeweils die Straßenreinigung als “polizeimäßige Pflicht‘ ausgestaltet hat, die als solche nur gegenüber der Allgemeinheit bestehen soll).
Die von dem ASt. aufgeworfene Frage, ob eine solche Verknüpfung nicht aus dem Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung folge, stellt sich vorliegend nicht. Denn jedenfalls scheitert ein etwaiger Anspruch des ASt. aus § 1 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 StrReinG NRW – und damit darüber hinaus auch ein korrespondierender Schadensersatzanspruch aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht – daran, dass der Tatbestand der Vorschrift von vornherein nicht erfüllt ist. § 1 Abs. 1 S. 1 StrReinG NRW begründet eine Reinigungs- und damit auch eine Winterwartungspflicht nur für öffentliche Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen. Was eine geschlossene Ortslage ist, beurteilt sich unter Heranziehung der Legaldefinition in § 5 Abs. 1 S. 2 und 3 StrWG NRW. Geschlossene Ortslage ist danach der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Abzustellen ist dabei auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung, der sich nur nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs gegenüber dem freien Gelände absetzen muss (OVG NRW, Urt. v. 28.9.1989 – 9 A 1974/87, NWVBl. 1990, 163).
Hieran gemessen spricht alles dafür, dass die Straßen H-Heide bzw. H-Weg im Abschnitt zwischen dem Ortsteil B. und der Hofstelle des ASt. wie vom VG angenommen außerhalb einer geschlossenen Ortslage verlaufen; Gegenteiliges hat der ASt. auch nicht vorgetragen.
bb) Ein Anspruch des ASt. auf die begehrte Durchführung eines Winterdienstes folgt auch nicht aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die nach § 9a Abs. 1 S. 2 StrWG NRW gleichfalls als hoheitliche Pflicht ausgestaltet ist. Auch insoweit spricht Einiges dafür, dass einer solchen drittschützenden Pflichtenstellung kein subjektivrechtlicher Anspruch auf Erfüllung dieser Amtspflicht (Verkehrssicherungsanspruch) gegenübersteht (vgl. OVG NRW, Urt. v. 10.11.1994 – 23 A 2097/93, NWVBl. 1995, 309).
Denn es ist bereits nicht erkennbar, dass die Nichtdurchführung des Winterdienstes in dem hier in Rede stehenden Straßenabschnitt die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers verletzen könnte. Nach gefestigter Rspr. des BGH besteht eine daraus resultierende Winterdienstpflicht auf öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage nur an besonders gefährlichen Stellen. Eine besonders gefährliche Stelle liegt erst dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustands und der damit zu fordernden erhöhten Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann (BGH, Beschl. v. 26.3.1987 – III ZR 14/86, VersR 1987, 934 m.w.N.).
Anders als der ASt. offenbar meint, geht es dabei schon nicht darum, dass eine Straße bei winterlichen Verhältnissen stets problemfrei passierbar zu sein hat, sondern allei...