" … 2. Die Versicherungsleistung ist jedoch gem. § 81 Abs. 2 VVG zu kürzen, da die Kl. den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat."
a) Die Parteien haben die gesetzliche Regelung in § 81 Abs. 2 VVG – soweit im vorliegenden Fall maßgeblich – nicht abbedungen. Zwar ist in Nr. A.2.8.1 der maßgeblichen AKB 2011 geregelt, dass die Bekl. in der Kaskoversicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit gem. § 81 Abs. 2 VVG verzichten sollte. Dieser Verzicht gilt jedoch gem. A.2.8.1 Abs. 3 AKB 2001 ausdrücklich nicht bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles in Folge des Genusses alkoholischer Getränke. Daher bleibt § 81 Abs. 2 VVG vorliegend anwendbar.
b) Die Kl. hat den Unfall v. 12.10.2012 durch einen Fahrfehler verursacht. Sie hat dem Verlauf der Fahrbahn in der Baustelle nicht die erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet. Dieser Fehler führte dazu, dass ihr Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geriet und dort gegen die Betonbegrenzung prallte. Es ist davon auszugehen, dass die Kl. in ihrer Aufmerksamkeit in der Zeit unmittelbar vor dem Unfall abgelenkt war, da sie sich bemühte, die im linken Bereich teilweise beschlagene Frontscheibe ihres Fahrzeugs frei zu wischen. Die Scheibe war jedoch überwiegend nicht beschlagen, so dass sie bei genügender Aufmerksamkeit den Fahrbahnverlauf ohne Schwierigkeiten hätte erkennen können. Sie hat die durchgezogenen gelben Linien, durch welche die Fahrbahnverschwenkung im Baustellenbereich markiert wurde, nicht beachtet. Die Kl. hat die Warnbaken rechts und links der Fahrbahn nicht beachtet. Auch das von weitem erkennbare gelbe Blinklicht auf einer der Warnbaken führte nicht zu einer Reaktion. Zudem hätten die Geschwindigkeitsbeschränkungen vor der Baustelle (sog. Geschwindigkeitstrichter) die Kl. rechtzeitig auf die Baustelle aufmerksam machen müssen. Die Kl. war ortskundig, so dass sie von der Baustelle in dem betreffenden Bereich auf der B33 wusste.
Der Unfallablauf und die dargestellten Umstände des Fahrfehlers der Kl. sind im Wesentlichen unstreitig. Streitig ist lediglich die Frage der beschlagenen Frontscheibe und des Wischversuchs der Kl. In diesem Punkt folgt der Senat nach der durchgeführten Beweisaufnahme – anders als das erstinstanzliche Gericht – der Darstellung der Kl. Der für die maßgeblichen Umstände im Rahmen von § 81 Abs. 2 VVG beweispflichtigen Bekl. ist der Nachweis nicht gelungen, dass die teilweise beschlagene Scheibe in der Ursachenkette, die zum Unfall führte, keine Rolle gespielt hat.
c) Die Kl. war zum Zeitpunkt des Unfalls alkoholbedingt fahruntauglich.
aa) Bei einer Blutalkoholkonzentration, die unter dem Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit (heute: 1,1 Promille) liegt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit festgestellt werden kann. Dabei sind insb. mögliche Ausfallerscheinungen zu berücksichtigen. Vor allem kann ein Fahrfehler, der typischerweise auf Alkohol zurück zu führen ist, ein wesentliches Indiz bei der Beweiswürdigung sein (vgl. zur Feststellung der alkoholbedingten Fahruntauglichkeit im Zivilrecht BGH, NJW 1988, 1846).
bb) Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. R. steht eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit der Kl. zur Überzeugung des Senats fest. Die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Unfalls betrug – unstreitig – mindestens 1,09 Promille. Dies ist sehr nahe am – heute anerkannten – Wert der absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 Promille. Zwar wurden weder vom Polizeibeamten noch von dem für die Blutentnahme zuständigen Arzt alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bei der Kl. festgestellt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen steht jedoch fest, dass der Kl. ein Fahrfehler unterlaufen ist, der typischerweise durch Alkohol bedingt ist. Im Zusammenhang mit der hohen Blutalkoholkonzentration reicht dies zur Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit aus.
Kennzeichnend für den alkoholbedingten Fahrfehler ist nach dem Gutachten des Sachverständigen vor allem, dass bei der Kl. die sog. Mehrfachleistungsfähigkeit nicht mehr gegeben war. Schon eine geringe Ablenkung (Wischen der beschlagenen Scheibe) führte dazu, dass die Kl. – anders als ein nüchterner Autofahrer – auf eine Vielzahl von Warnhinweisen nicht reagierte. Die Kl. kannte die Örtlichkeit und die Baustelle. Es gab einen sog. Geschwindigkeitstrichter, es gab Warnbaken, ein gelbes Blinklicht auf einer Warnbake war von weitem erkennbar, und die gelben Linien auf der Fahrbahn markierten die Fahrbahnverschwenkung. Das Sichtfeld der Kl. durch die Frontscheibe war auch nach ihren eigenen Angaben nur in geringem Umfang durch die beschlagene Scheibe beeinträchtigt. Normale Bedienungsvorgänge im Fahrzeug, wie ein kurzes Wischen an der Scheibe, eine Überprüfung des Gebläses oder ein Herunterdrehen der Seitenscheibe werden von einer erfahrenen Autofahrerin, wie der Kl., normalerweise so beherrscht, dass eine geringe Ablenkung durch die Fahrzeugbedienung, die Aufmerksamkeit und Reaktion im Straßenverkehr nicht soweit herabse...