"Gegen den Betr. wurde in vorliegendem Verfahren durch Urt. v. 8.8.2014 ein Fahrverbot angeordnet, wobei ihm keine Abgabefrist i.S.d § 25 Abs. 2a StVG bewilligt wurde im Hinblick darauf, dass in einem Zeitraum von 2 Jahren vor der hier zugrunde liegenden Ordnungswidrigkeit bereits ein Fahrverbot verhängt worden war. Die gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde wurde am 9.10.2014 zurückgenommen, so dass damit das Urteil und folglich auch das Fahrverbot rechtskräftig wurden. Das Fahrverbot war mit Rechtskraft auch gleich wirksam."
In einem anderen Verfahren gegen den Betr. – AG Saarbrücken, 22 OWi 804/13 – wurde durch Beschl. v. 4.9.2014 nach § 72 OWiG ebenfalls ein Fahrverbot wegen anderer Verkehrsordnungswidrigkeit angeordnet, wobei dem Betr. hier eine Abgabefrist von 4 Monaten nach § 25 Abs. 2a StVG bewilligt wurde. Auf Grundlage dieser rechtskräftigen Entscheidung gab der Betr. seinen Führerschein am 5.11.2014 bei der StA zur Vollstreckung des Fahrverbots ab.
Der Betr. ist unter Bezugnahme auf die Entscheidungen verschiedener AG der Auffassung, dass zwei Fahrverbote gleichzeitig zu vollstrecken sind, wenn während der Vollstreckung eines Fahrverbots mit Viermonatsfrist ein weiteres Fahrverbot ohne Viermonatsfrist rechtskräftig wird.
Dieser Auffassung kann sich das erkennende Gericht mit der wohl herrschenden Meinung und Rspr. hierzu (Hentschel, zu § 25 StVG Rn 28) nicht anschließen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mehrere Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken sind. Hierfür spricht zum einen die Regelung des § 25 Abs. 5, die nicht irgendeine amtliche Verwahrung meint, sondern die gem. § 25 Abs. 2 S. 2 auf das jeweilige konkrete Fahrverbot bezogene Verwahrung ansieht. Ferner widerspricht eine gleichzeitige Vollstreckung mehrerer Fahrverbote dem gesetzlich angestrebten Zweck des Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme. Beim gleichzeitigen Ablaufen mehrerer Fahrverbote würde dies zu einer unangebrachten Schonung und Besserstellung des Betr. führen, wenn nur eine der verhängten und für erforderlich gesehenen Nebenfolgen ihre Wirkung entfalten könnte. Es wäre auch unter dem Aspekt des Gleichheitsgebots nicht zu vertreten, wenn der bisher nicht durch ein Fahrverbot Vorgewarnte die gegen ihn verhängten Fahrverbote hintereinander verbüßen müsste, während der schon zumindest einmal erheblich in Erscheinung Getretene die Fahrverbote gleichzeitig verbüßen könnte (vgl. Beschl. des AG Stuttgart v. 16.2.2006 – 13 OWi 346/06).
Die Gegenansicht scheint zu verkennen, dass es sich bei einem Fahrverbot um eine Strafe bzw. Sanktion handelt und nicht um eine Maßnahme der Besserung und Sicherung i.S.d. §§ 61 ff. StGB. Eine parallele Vollstreckung mehrerer Fahrverbote würde im Ergebnis einen Straf- bzw. Sanktionsnachlass für den bedeuten, der erheblicher wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten aufgefallen ist. Dies wäre ein unerträglicher Wertungswiderspruch.
Mit der mittlerweile erledigten Vollstreckung betreffend Fahrverbot im Verfahren 22 OWI 804/13 ist also nicht die Vollstreckung in vorliegender Sache abgegolten. Vielmehr gilt und wirkt das Fahrverbot seit Rechtskraft der Entscheidung. Die Ein-Monatsfrist ist erst nach Ablauf eines weiteren Monats nach Ende der Vollstreckung im Parallelverfahren abgelaufen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 103 OWiG war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 46 OWG, § 473 StPO.“
Mitgeteilt von RA Justizrat Hans-Jürgen Gebhardt, Homburg/Saar