" … Der Kl. steht eine Entschädigung nur wegen des Rohrbruchschadens, jedoch nicht wegen des Nässeschadens zu. …"
In der Gebäudeversicherung und demgemäß auch in den hier vereinbarten Bedingungen in § 3 VGB 2008 werden bei dem Risiko Leitungswasserversicherung Nässeschäden und Bruchschäden unterschieden. Die für die Leckortung entstandenen Kosten sind dem Bruchschaden zuzuordnen, während Kosten für Trocknung und Renovierung der Beseitigung von Nässeschäden dienen. Versichert ist hier nur der Bruchschaden, die Nässeschäden sind dagegen nicht versichert. Die vereinbarten Bedingungen umfassen zwar nach der primären Risikobeschreibung beide Schäden; der Nässeschaden wird aber durch die Ausschlussklausel in § 3 Nr. 4a aa) vom Versicherungsschutz wieder ausgenommen.
Der Versicherungsschutz für Bruchschäden außerhalb von Gebäuden erstreckt sich auf Zuleitungsrohre der Wasserversorgung, wenn die Rohre der Versorgung versicherter Gebäude dienen. Das in dem Regenfallrohr gesammelte und abgeleitete Regenwasser wird hier einer im Gebäude befindlichen Zisterne zugeführt, die mit Wasserleitungen im Haus verbunden ist. Das gesammelte Wasser wird auch für Handwaschbecken und zur Gartenbewässerung verwendet. Daher dient das Wasser und damit die Leitung auch der Versorgung des Gebäudes. Es handelt sich um eine Doppelfunktion, bei der ohne künstliche Aufspaltung nicht gesagt werden kann, das Fallrohr sei bis zu einem bestimmten Abschnitt, etwa soweit es oberirdisch oder außerhalb des Gebäudes verläuft, nur Fallrohr und zur Regenwasserableitung bestimmt, unterirdisch oder im Gebäude aber ein Zuleitungsrohr der Wasserversorgung. Insofern erscheinen die Ausführungen des OLG Dresden, das jedenfalls für oberirdische Fallrohre diese Unterscheidung treffen will, dem Senat nicht überzeugend. Allerdings war dieser Aspekt für die Entscheidung des OLG Dresden auch nicht entscheidungserheblich, weil der Bruchschaden unterirdisch war.
Für Nässeschäden wird Versicherungsschutz gewährt, wenn das Wasser aus Rohren der Wasserversorgung … ausgetreten ist. Da das Fallrohr wegen seiner Doppelfunktion bereits oberirdisch als Rohr der Wasserversorgung anzusehen ist, liegt es auf der Hand, dass diese Voraussetzung hier gegeben ist.
Jedoch greift der Ausschluss für Schäden durch Regenwasser aus Fallrohren außerhalb des Gebäudes ein. Die Ansicht der Kl., der Ausschluss greife schon deshalb nicht ein, weil er sich nur auf Schäden außerhalb des Gebäudes beziehe, trifft nicht zu. Die Ortsangabe “außerhalb des Gebäudes‘ bezieht sich nach dem Aufbau der Bedingungen eindeutig nur auf das Wort “Fallrohre‘ und nicht auf das allen Fallgruppen vorangestellte Wort “Schaden‘. Der Ausschluss ergreift den Nässeschaden, denn es handelt sich um einen Schaden durch Regenwasser, das aus einem Fallrohr stammt. Denn daran, dass es sich um ein Regenfallrohr handelt, ändert der Umstand, dass das Regenwasser zugleich der Zisterne zugeführt wird, nichts. Den Bruchschaden umfasst der Ausschluss dagegen nicht, denn der Schaden an der Leitung ist nicht durch Regenwasser entstanden. Das behauptet die Bekl. auch nicht.
Soweit der Ausschluss eingreift, ist er auch wirksam und verstößt insb. nicht gegen das Transparenzgebot. Es ist eine übliche Funktion einer Ausschlussklausel, ein primär in den Versicherungsschutz einbezogenes Risiko wieder davon auszuschließen. Aus dem Umstand, dass die Doppelfunktion des Rohrs hier zu einem primären Einschluss, aber sekundär zu einem Ausschluss führt, kann daher gegen die Transparenz nichts hergeleitet werden. In seinem Anwendungsbereich ist der Ausschluss auch klar und unmissverständlich. Auch ein durchschnittlicher VN kann unschwer erkennen, dass der VR für Schäden durch Regenwasser, das aus Fallrohren außerhalb des Gebäudes ausgetreten ist, gerade dann keinen Versicherungsschutz bieten will, wenn das Wasser in das Gebäude eingedrungen ist. Häufig wird es sich dabei um einen deklaratorischen Ausschluss handeln, weil nämlich Fallrohre, wenn sie nicht die hier bestehende Doppelfunktion aufweisen, ohnehin nicht von der primären Risikobeschreibung erfasst sind. An der Klarheit der Klausel ändert sich aber auch nichts, wenn sie im Ausnahmefall, wie hier, nicht lediglich deklaratorische Bedeutung hat. Die Klausel ist auch nicht überraschend oder unangemessen benachteiligend, weil der durchschnittliche VN von der Leitungswasserversicherung keinen Schutz gegen von außen eindringendes Regenwasser erwarten kann und der Kern des Leistungsversprechens durch diesen Ausschluss auch nicht ausgehöhlt wird. … “
zfs 10/2015, S. 573 - 574