Gegen den Betr. erging wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Bußgeld von 120 EUR. Nach Antrag auf Akteneinsicht und auf Überlassung der sog. Rohmessdaten der Messserie in unverschlüsselter Form, um die Ordnungsgemäßheit der dem Bußgeldbescheid zugrunde liegenden Messung zu bewerten, hat die Verwaltungsbehörde hierauf mitgeteilt, die Originaldaten der Messung seien digital signiert und verschlüsselt, eine Übersendung unverschlüsselter Daten komme nicht in Betracht. Das AG Weißenfels hat nach Antrag des Betr. gem. § 62 OWiG der Verwaltungsbehörde aufgegeben, die sog. Rohmessdaten der dem Bußgeldbescheid zugrunde liegenden Geschwindigkeitsmessung in unverschlüsselter Form an den Betr. herauszugeben.

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