Der Kl. hatte am 26.7.2012 von der Firma B einen Pkw erworben, der von dem sog. Abgasskandal betroffen ist. Der Kl. beabsichtigt Mängelgewährleistungsansprüche gegenüber dem Händler, in erster Linie Rücktritt vom Vertrag bzw. Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung, sowie Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller, die VW AG, geltend zu machen. Mit Schreiben v. 3.2.2016 lehnte die beklagte Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz gegenüber einer Klage gegen den Händler teilweise ab. Es heißt dort unter anderem: "Es besteht jedoch kein Rechtsschutz für die beabsichtigte Geltendmachung der Nacherfüllung in Form der Lieferung eines mängelfreien Fahrzeugs, die Anfechtung des Vertrags bzw. Durchsetzung der Rückabwicklung." Als Ablehnungsgrund wurde Mutwilligkeit i.S.d. § 1 ARB genannt.

Die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Kl. erstellten daraufhin am 8.2.2016 einen Stichentscheid. Diesen Stichentscheid wies die Bekl. mit E-Mail v. 16.2.2016 wegen angeblicher erheblicher Abweichung von der wirklichen Sach- und Rechtslage als nicht bindend zurück. Der Kl. ist hingegen der Auffassung, die Bekl. sei an den Stichentscheid v. 8.2.2016 gebunden. Es sei unzutreffend, dass es sich bei der manipulativen Software um einen geringfügigen Mangel handele, der im Rahmen einer Rückrufaktion und eines Softwareupdates ohne nennenswerte Kosten behoben werden könne.

Mit seiner vor dem LG Detmold erhobenen Klage hat der Kl. die Feststellung beantragt, dass die beklagte Rechtsschutzversicherung verpflichtet sei, die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung hinsichtlich seiner Gewährleistungsansprüche gegenüber der B GmbH & Co. KG und hinsichtlich der Schadensersatzansprüche gegenüber der W AG zu tragen, die auf dem Kauf des Fahrzeugs am 26.7.2012 beruhen. Ferner hat der Kl. die weitere Feststellung begehrt, dass die Bekl. verpflichtet sei, ihm alle Schäden zu ersetzen, die ihm aus der unberechtigten Deckungsablehnung bezüglich des Versicherungsvertrags mit der Versicherungsnummer 836-V … / … hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche des Kl. gegenüber der B GmbH & Co. KG und hinsichtlich der Schadensersatzansprüche gegenüber der VW AG entstanden sind oder noch entstehen werden. Schließlich hat der Kl. die Freistellung von den Kosten des Stichentscheids begehrt.

Die Bekl. hat demgegenüber u.a. geltend gemacht, die beabsichtigte Vorgehensweise gegenüber dem Händler sei mutwillig, weil der dem Kl. daraus erwachsene Nutzen in keinem Verhältnis zu den zu erwartenden Prozesskosten stände. Eine Behebung des Mangels sei durch ein Softwareupdate oder den Einbau eines zusätzlichen Teiles mit einem geringen Kosten- und Zeitaufwand möglich. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Stichentscheid bestehe nicht, weil die Prozessbevollmächtigten des Kl. darauf verzichtet hätten.

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