" … Das LG hat die Klage zutreffend abgewiesen, weil der geltend gemachte Schaden an den Kollektoren seiner Solarheizungsanlage nicht vom Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung gedeckt ist."
Zwar gehört die Solarheizungsanlage mit dem auf dem Dach des versicherten Gebäudes installierten Sonnenkollektoren ausweislich des vorgelegten Versicherungsscheins v. 23.4.2007 zu den versicherten Sachen. Versichert ist die Anlage indes nur gegen die ebenfalls im Versicherungsschein aufgeführten Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Leitungswasser, Rohrbruch und Frost sowie Sturm und Hagel. Es handelt sich damit gerade nicht um eine Allgefahrenversicherung, wie der Kl. mit der Berufung meint.
Dies gilt auch dann, wenn ihm bei Vertragsschluss vom Vertreter der Bekl. zugesichert worden sein sollte, dass die Solar-Heizungsanlage “als Ganzes‘ gegen “alle Schäden‘ abgesichert sei. Das LG hat insoweit zutreffend darauf verwiesen, dass eine solche Zusage im Zusammenhang mit dem Abschluss einer auf bestimmte Risiken beschränkten Wohngebäudeversicherung nur dahin ausgelegt werden kann, dass die Solarheizungsanlage vollumfänglich in den Versicherungsschutz der in den Blick genommenen Wohngebäudeversicherung einbezogen ist. Der durchschnittliche VN hat angesichts der expliziten Ausrichtung der Wohngebäudeversicherung auf die Gefahren Feuer, Wasser und Sturm mit den ausweislich des Versicherungsscheins mitversicherten Risiken keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Einbeziehung der Solarheizungsanlage in den Versicherungsschutz im Hinblick auf “alle Schäden‘ eine Erweiterung der versicherten Gefahren – nur für diese Anlage – bedeutet.
Die geltend gemachten Schäden beruhen nicht auf einer versicherten Gefahr, insb. nicht auf den Risiken Leitungswasser oder Rohrbruch. Die Module sind nach dem Vortrag der Berufung aufgrund eines Austritts von Kühlflüssigkeit beschädigt worden. In erster Instanz hat der Kl. dazu erklärt, dass sich ein Anschlussschlauch von einem Kühlmittel führenden Rohrstück gelöst habe, so dass Sauerstoff in das System gelangt sei und die Module beschädigt habe. Es ist damit weder ein Schaden aufgrund bestimmungswidrigen Austritts von Leitungswasser noch ein Rohrbruchschaden dargelegt,
Die Annahme eines Leitungswasserschadens ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn mit der Deckungserweiterung im Klauselbogen “Domizil‘ die aus den Modulen ausgetretene Kühlflüssigkeit mit Leitungswasser i.S.d. § 4 Ziffer 1b VGB 2003 gleichzusetzen ist. Nicht die ausgetretene Kühlflüssigkeit hat nach dem Vortrag des Kl. den Schaden an den Modulen i.S.d. § 4 Ziffer 1b VGB 2003 bewirkt, sondern der in das System geratene Sauerstoff. § 4 Ziffer 1b bietet im Zusammenhang mit § 6 VGB 2003 nur Schutz gegen sog. Nässeschäden, d.h. die Schäden, die infolge der Durchfeuchtung von versicherten Sachen entstehen, nicht aber gegen solche Schäden, die gerade dadurch entstehen, dass die betreffende Flüssigkeit nicht mehr im System vorhanden ist.
Zudem ist mit dem Ablösen eines Anschlussschlauchs in der Flüssigkeit führenden Leitung kein Rohrbruch zu bejahen. Ein Rohrbruch setzt stets eine Substanzverletzung im Material der jeweiligen Leitung voraus und ist nicht schon dann zu bejahen, wenn – für sich gesehen intakte – Anschlüsse sich verschieben oder gar ablösen und so einen Flüssigkeitsaustritt bewirken ( … ). Das LG hat insoweit auch zutreffend darauf verwiesen, dass sich der Versicherungsschutz für Rohrbruch gem. § 7 VGB 2003 nur auf den Bruchschaden als solches erstreckt. … “
zfs 10/2016, S. 576